Mieterverein Gießen e.V.

Satzung

§ 1 Namen und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Mieterverein Gießen e.V.. Er hat seinen Sitz in Gießen und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist dem Landesverband Hessen im Deutschen Mieterbund e.V. angeschlossen und durch diesen dem Deutschen Mieterbund e.V., Sitz Berlin, angeschlossen.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein will:
1)    die Interessen der Mieter wahren, soweit sie sich auf das Mietverhältnis von Räumen und die Beseitigung von   Missständen daran beziehen;
2)    auf Regelung und Verbesserung der Wohnverhältnisse einwirken, den gemeinnützigen Wohnungsbau fördern und den Mietwucher bekämpfen.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
1)  Der Verein sucht diesen Zweck zu erreichen mit:
    a) Aufklärung der Mieterschaft mittels Öffentlichkeitsarbeit, in öffentlichen Versammlungen und Mitgliederversammlungen.
    b) Erteilung von Rat und Auskunft an seine Mitglieder in allen Mietangelegenheiten.
    c) Vertretung und Schlichtung bei Mietstreitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern sowie der Schlichtung von 
    Auseinandersetzungen zwischen Mietern.
    d) Einführung sozialer Mietverträge, Schaffung eines sozialen Miet- und Wohnungsrechts.
2)    Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.
3) a) Das Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür vom Vorstand aufgestellten     Richtlinien zu nutzen.
    b) Rat und Auskunft werden kostenlos erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist. Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand, so besteht kein Anspruch auf Beratung.
Für weitergehende Tätigkeiten kann der Vorstand eine Beitragsordnung beschließen, in der die Erstattung entstandener Kosten oder Pauschalbeträge hierfür festgelegt werden.
Der Vorstand kann mit Beschluss die Erbringung von Leistungen durch Dritte regeln. Der Vorstand kann mit Beschluss für die Mitglieder Obliegenheits- und Mitwirkungspflichten bei der Inanspruchnahme der Beratung festlegen. Die Einhaltung von gesetzlichen oder gerichtlichen Fristen ist Sache des Mitglieds, es sei denn, das Mitglied hat die Fristenkontrolle im Einzelfall dem Verein übertragen. Der Verein haftet den Mitgliedern nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines Schadens. Rechtsschutz in Mietstreitigkeiten besteht für das Mitglied, soweit und in dem Umfang, als durch den Verein für seine Mitglieder ein Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen ist. Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn das Mitglied bei Streitigkeiten die Beratung des Mietervereins in Anspruch nimmt und, soweit möglich, der Versuch einer außergerichtlichen Erledigung von dem Mieterverein durchgeführt ist. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Gruppenversicherungsvertrag und den allgemeinen Rechtsschutzbestimmungen, die in der Geschäftsstelle eingesehen werden können.
    c) Das Mitglied erhält die Mieterzeitung des Deutschen Mieterbundes.
4)     Im Zuge der Bearbeitung von Streitfällen angelegte Akten bleiben Eigentum des Vereins. Originaldokumente wie Mietvertrag, Heizkostenabrechnungen usw. werden nach Abschluss an das Mitglied zurückgegeben.

§ 4 Mitgliedschaft
1) Jede Mieterin und jeder Mieter sowie jede Untermieterin und jeder Untermieter einer Wohnung sowie jede andere natürliche Person, die die Ziele des Vereins und die Grundsätze der Satzung anerkennt, kann Mitglied werden.
Juristische Personen können Mitglied werden, wenn sie den Vereinszweck unterstützen und fördern.
2) Eine mit dem Mitglied in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person kann auf deren Antrag Mitglied werden, ohne Mitgliedsbeiträge zu zahlen, haftet aber für den Fall als Zweitschuldner, dass das zum Beitrag verpflichtete Mitglied nicht fristgerecht zahlt. Diese beitragsfreie Mitgliedschaft („Doppelmitgliedschaft“) ist an die Dauer der häuslichen Gemeinschaft gebunden. Die beitragsfreie Mitgliedschaft erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Beitragspflichtigen oder der Auflösung des gemeinsamen Hausstandes. Die Beteiligten der Doppelmitgliedschaft sind zur sofortigen Mitteilung über die Auflösung des gemeinsamen Hausstandes verpflichtet. Das beitragsfreie Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch Übernahme der Beitragspflicht als ordentliche Mitgliedschaft fortsetzen, wenn es dies gegenüber dem Vorstand binnen 4 Wochen nach Beendigung des gemeinschaftlichen Haushaltes schriftlich erklärt.
3) Der Antrag auf Aufnahme erfolgt durch das Ausfüllen und Unterschreiben der Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Er kann die Aufnahme ablehnen, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet zu sein. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Beitritts und der Entrichtung der Aufnahmegebühr sowie der Mitgliedsbeiträge entsprechend der Beitragsordnung.
4) Die Mitgliedschaft wird beendet mit:
a) der schriftlichen Kündigung (mit Unterschrift): Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum
Ende des Kalenderjahres;
b) dem Tod des Mitgliedes;
c) dem Übertritt in einen anderen Mieterverein mit dem Datum der Bestätigung des aufnehmenden Vereins;
d) dem Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen:
    - bei Verstoß gegen die allgemeinen Mieterinteressen
    - bei Verstoß gegen die Vereinssatzung und die Beitragsordnung
    - bei Rückstand fälliger Beitragsverpflichtungen an den Verein in Höhe eines Jahresbeitrages trotz Mahnung.
Über den Ausschluss entscheidet nach Gewährung von ausreichendem rechtlichen Gehör der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann der Ausgeschlossene binnen Monatsfrist Einspruch einlegen. Die nächste Hauptversammlung bescheidet dann den Mitgliedsausschluss vereinsintern abschließend. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds.
5. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche mehr an den Verein.
6. Das Mitglied ist verpflichtet, einen Wohnungswechsel sowie den Wechsel der
Bankverbindung dem Verein umgehend mitzuteilen. Kosten der Adressermittlung und die Rücklastgebühren gehen zulasten des Mitglieds.

§ 5 Vereinsbeiträge
1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge, deren Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dazu kann eine Beitragsordnung festgelegt werden, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
2) Von den Mitgliedsbeiträgen werden monatliche Beiträge an den Landesverband Hessen e.V. des Deutschen Mieterbundes(DMB)sowie an die  Mietrechtsschutzversicherung AG  abgeführt, in einer Höhe, die vom Landesverband bzw. der Rechtsschutzversicherung festgesetzt wird.
3) Bei Zahlungsrückständen und bei Lastschriftstornierungen kann ein Mahnverfahren eingeleitet werden. Die in diesem Zusammenhang anstehenden Kosten und Gebühren trägt das Mitglied. Gerät ein Mitglied in Zahlungsrückstand, können für diese Zeit Leistungen des Vereins eingeschränkt werden.
4) Zwei Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, werden für zwei Jahre von der ordentlichen Hauptversammlung zu Kassenprüfern gewählt.

§ 6 Vorstand
1) Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes, der alle zwei Jahre von der ordentlichen Hauptversammlung aus den Mitgliedern zu wählen ist. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und vier Beisitzern.
2) Der Vorsitzende und die zwei Stellvertreter bilden den vertretungsberechtigten Vorstand gemäß §26 Abs. 2, BGB; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Verein.
3) Bis zur Neu- oder Wiederwahl führen die Vorstandsmitglieder ihre Ämter fort.
4) Der Vorstand bestimmt aus seinen Mitgliedern einen Kassenwart und einen Schriftführer.
5) Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann von einer Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen werden, indem an deren Stelle ein neues Mitglied gewählt wird. Ein solcher Beschluss ist mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden zu fassen.
6) Im Falle eines Rücktritts oder sonstigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein Mitglied des Vereins als Vertreter bis zur Durchführung der nächsten Hauptversammlung zu benennen.
7) Der Vorstand kann ein verdientes Mitglied/Vorstandsmitglied zum Ehrenmitglied ernennen. Die Beitragspflicht für das Ehrenmitglied wird ausgesetzt.

§ 7 Versammlung, Wahlen
1) Die ordentliche Hauptversammlung findet alle zwei Jahre im ersten Halbjahr statt. Die Einladung durch den Vorstand ergeht mindestens 14 Tage vorher mit Tagesordnung in der Mieterzeitung.
2) Anträge zur Tagesordnung sind mindestens sechs Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorstand einzureichen.
3) Eine außerordentliche Hauptversammlung muss von dem Vorstand auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 1 % der Mitglieder einberufen werden.
4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst und im Protokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird.

§ 8 Zugehörigkeit zu Verbänden
Der Mieterverein Gießen gehört dem Landesverband Hessen e.V. des Deutschen Mieterbundes an.

§ 9 Änderungen der Satzung
Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Eine geplante Satzungsänderung ist auf der Homepage des Mietervereins im Wortlaut bekannt zu geben. Außerdem liegt der Wortlaut der Satzungsänderungen in der Geschäftsstelle aus. Hierauf muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen werden.

§ 10 Auflösung oder Fusion des Vereins
Über die Auflösung oder die Fusion mit einem anderen, dem DMB angehörenden Verein, beschließt eine Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Falle der Auflösung des Vereins muss das Vermögen im Sinne der gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins verwendet werden.

§ 11 Datenschutz
Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit erforderlich ist. Hierzu erteilt das Mitglied seine Zustimmung. Der Verein beachtet die geltenden Regeln des Datenschutzes (DSGVO).

Die Satzung wurde von der Hauptversammlung am 16.3.2019 beschlossen.