„Denn der Herd oder ein Kühlschrank gilt dann als mitvermietet. Und in diesem Fall ist der Vermieter für Reparaturen beziehungsweise einen Austausch verantwortlich. Allerdings haben Mieter beim Austausch nur Anspruch auf gleichwertigen Ersatz. Das heißt: Wurde ein normaler Plattenherd mitvermietet, muss der Vermieter keinen Ceranfeldherd einbauen. Wenn der Vermieter von sich aus einen Herd mit Cerankochfeldern zur Verfügung stellt, kann das eine Modernisierung der Wohnung darstellen“, erklärt der Vorsitzende des Mietervereins, Stefan Kaisers.
Der Austausch müsse vom Mieter grundsätzlich geduldet werden. Dies gelte auch dann, wenn der Vermieter anschließend eine Modernisierungs-Mieterhöhung verlangt. Der Mieter habe einen solchen Austausch auch zu dulden, wenn der vorhandene Plattenherd noch funktionstüchtig und der Mieter mit ihm zufrieden ist.
15.05.17 - 16:37 Uhr