Gießen, den 12.06.2004
Was tun, wenn das Haus verkauft wird, in dem man zur Miete wohnt ?
Ähnlich wie Herrn F. geht es vielen Mietern. In Zeiten leerer Kassen verkaufen Bund , Länder und Gemeinden, aber auch manche Firmen, ihr Tafelsilber. Dazu gehören auch hunderttausende Mietwohnungen. Die Erlöse sollen diverse Etatlöcher stopfen helfen.
Für die Bewohner bedeutet dies Angst - vor Kündigung oder Mieterhöhung. Dazu besteht aber selten Grund, erklärt man beim Mieterverein und empfiehlt den Betroffenen : Ruhe bewahren. Solange die Wohnung nicht in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird, ändert sich für den Mieter zunächst einmal wenig. Denn der Käufer muss den bisherigen Mietvertrag voll übernehmen. „Kauf bricht nicht Miete !“ so lautet der Rechtsgrundsatz im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Deshalb sollten sich die Bewohner auf keinen Fall dazu drängen lassen, einen neuen Mietvertrag zu unterschreiben, der fast immer ungünstigere Bedingungen enthalte.
Ein besonderes Kündigungsrecht hat der neue Eigentümer auch nicht. Er muss die gesetzlichen Fristen, die je nach Mietdauer zwischen drei und zwölf Monaten betragen, einhalten. Einige Ausnahme : Wird das Objekt zwangsversteigert, kann mit Dreimonatsfrist gekündigt werden.
Auch die Miete darf der neue Eigner nicht einfach erhöhen. Auch in diesem Punkt muss er die gleichen Regeln und Fristen beachten wie der alte .
Ein Schnäppchen können Mieter machen, wenn ihre Bleibe in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird. Sie haben dann ein gesetzliche Vorkaufsrecht. Das bedeutet, dass sie nicht das erstbeste Angebot annehmen müssen, sondern auch feilschen können, bis sich ein anderer Interessent gefunden hat. Aber selbst wer nicht kauft, verliert nicht gleich sein Dach über dem Kopf. Es gilt eine Kündigungssperrfrist von drei Jahren plus die gesetzliche Kündigungsfrist. Herr F. kann also wieder aufatmen und nachts ruhiger schlafen.
Druckversion