Giessen, den 21.05.2004

Mieter können sich auf \"Sozialklausel \" berufen

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt das Kündigungsrecht für Mietwohnungen sehr präzise, vor allem die einzuhaltenden Fristen. Aber selbst wenn sich der Vermieter daran hält, kann der Bewohner sich gegen die einseitige Auflösung des Vertrages wehren und dafür die „Sozialklausel“ geltend machen. Als wichtigster Härtegrund gilt fehlender Ersatzwohnraum, das heißt, wenn der Bewohner keine Bleibe zu zumutbaren Bedingungen findet. Zumutbar sind andere Räumlichkeiten aber, wenn sie teurer sind, nicht im selben Viertel liegen oder so groß sind wie die bisherigen. Die Sozialklausel greift bei hohem Alter, Invalidität, Gebrechlichkeit, Schwangerschaft, Kindern und deren möglichen Problemen beim Wechsel des Kindergartens oder der Schule, einem bevorstehenden Examen des Mieters, geringem Einkommen oder schwerer Erkrankung. Wenn mehrere dieser Gründe gleichzeitig gegeben sind, erhöhen sich die Chancen, eine Kündigung abwenden zu können. Wenn beide Parteien sich nicht einig werden können, muss das Gericht entscheiden. Der Widerspruch gegen eine Kündigung ist schriftlich zu erklären und eigenhändig vom dem Mieter oder den Mietern zu unterschreiben. Den Brief muss der Eigentümer spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist in Händen haben. Dies gilt allerdings nur, wenn der Vermieter in der Kündigung auf die Möglichkeit zum Widerspruch, deren Form und Frist, hingewiesen hat. Andernfalls kann auch noch später - bis zum ersten gerichtlichen Termin im Räumungsprozess - widersprochen werden. Beim Mieterverein rät man den von Kündigung betroffenen Mietern dazu, sich auf jeden Fall juristisch beraten zu lassen, um unter Berücksichtigung der örtlichen Rechtsprechung die Möglichkeiten zur Abwendung der Kündigung zu prüfen.

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