Giessen, den 04.08.2010
Glaubt man den Prognosen der Bertelsmann Stiftung zur demografischen Entwicklung, wird die Einwohnerzahl Gießens in den nächsten beiden Jahrzehnten kontinuierlich leicht zurückgehen. Hingegen wird die Zahl der Haushalte noch bis 2020 stetig anwachsen. Die Zunahme der Haushaltszahlen ist eine Folge des Trends zu kleineren Haushalten, der sich unter anderem auf die Alterung der Bevölkerung zurückführen lässt. Der Anteil der Ein- und Zweipersonenhaushalte wird von 72 Prozent im Jahr 2006 auf 80 Prozent im Jahr 2030 anwachsen, während der Anteil der größeren Haushalte von 28 Prozent auf 20 Prozent sinken wird.
Heute sind etwa zwei Drittel des Wohnungsbestandes älter als 30 Jahre und ein Viertel der Wohnungen sogar älter als 60 Jahre. Insbesondere hier besteht akuter Handlungsbedarf.
Nach Schätzungen des Deutschen Verbandes sind heute höchstens fünf Prozent der Wohnungen auf die spezifischen Bedürfnisse älterer Menschen ausgerichtet. Ziel muss es sein, diesen Anteil in den nächsten Jahren bis auf zehn Prozent zu erhöhen. Vermieter, die ein altersgerechtes und barrierearmes Wohnungsangebot schaffen, werden künftig am Wohnungsmarkt im Wettbewerb um Mieter einen Vorteil haben. Gleichwohl ist die öffentliche Förderung derartiger Wohnungsanpassungen unverzichtbar. Das gilt auch in den Fällen, in denen Mieter ihren Rechtsanspruch auf Wohnungsanpassung selbst verwirklichen und umsetzen wollen.
Auch in Gießen müssen die Mieter häufig mehr als ein Drittel ihres verfügbaren Nettoeinkommens für die beheizte Wohnung zahlen. Für einkommensschwächere Haushalte liegt die Kostenbelastung schon häufig bei 40 Prozent und mehr. Die Wohnkosten werden weiter steigen, wenn sich die Energiepreise und damit die Heizkosten wieder verteuern.
Deshalb darf die wichtige und sinnvolle energetische Modernisierung vor dem Wohnungsbestand nicht halt machen. Die strengen Anforderungen der Energieeinsparverordnung beispielsweise gelten für den Neubau, damit letztlich aber nur für weniger als 175.000 Wohnungen im Jahr bundesweit. Über die CO2-Gebäudesanierungsprogramme werden jährlich etwa 265.000 Wohnungen saniert. Bei 37,2 Millionen bewohnten Wohnungen in Deutschland sind die bisher auf den Weg gebrachten energetischen Modernisierungen damit nur „ein Tropfen auf den heißen Stein".
Der Mieterverein verlangt deshalb, dass der hessische Gesetzgeber konkrete Vorgaben für den Wohnungsbestand festlegt, mit denen der Primärenergiebedarf letztlich auf den heutigen Neubaustandard gesenkt wird. Wichtig ist, dass an diese Vorgaben auch Sanktionen geknüpft werden, wenn sie zum Beispiel bis zum Jahr 2025 nicht umgesetzt werden. Denkbare Sanktionen sind eine CO2-Abgabe, Modernisierungsgebote oder für Mieter ein 15-prozentiges Kürzungsrecht der Heizkosten.
Den privaten Vermietern kommt bei der energetischen Modernisierung und dem verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien eine erhebliche Verantwortung zu. Sie sind aber keinesfalls Opfer eines „Nutzer-Investor-Dilemmas". Die Erhöhung der Energieeffizienz im Wohnungsbestand ist auch im Interesse der Vermieter. Wer heute nicht in die energetische Verbesserung seiner Wohnungsbestände investiert, wird morgen nicht mehr marktfähig sein und im Wettbewerb um den Mieter als Kunden unterliegen. Falsch ist zudem die These, der Mieter hätte den Nutzen der Modernisierung und der Vermieter trage die Kosten. Die Kosten tragen allein die Mieter. Vermieter sind berechtigt, 11 Prozent der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete aufzuschlagen. In den meisten Fällen übersteigt die Mieterhöhung die mögliche Einsparung bei den Heizkosten. Wenn es ein Dilemma gibt, dann das, dass die Wohnung für viele Mieter nach der energetischen Modernisierung teurer wird, weshalb sich einkommensschwächere Haushalte modernisierte Wohnungen oft nicht mehr leisten können.
Als Anreiz für Vermieter, zur Finanzierung der Modernisierungskosten und damit zur Begrenzung möglicher Mieterhöhungen sind öffentliche Fördermaßnahmen unverzichtbar. Sie müssen, wie zum Beispiel das CO2-Gebäudesanierungsprogramm, verstetigt und ausgebaut werden. Wichtig ist dabei, sicherzustellen, dass die öffentliche Förderung von Vermietern auch abgerufen wird. Wenn nicht, müssen Mieter bei der Berechnung der Modernisierungsmieterhöhung so gestellt werden, als wenn die Modernisierung öffentlich gefördert worden wäre.