Giessen, den 26.07.2010
„Wer Anspruch auf die bislang gemeinsam genutzte Wohnung hat, ist jetzt im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Der neue § 1568a BGB regelt den Scheidungsfall. Für die Trennungszeit ist § 1361 b BGB maßgeblich," so Kaisers
Trennungsphase
In der Trennungsphase habe grundsätzlich jeder das Recht, in der Ehewohnung zu bleiben. Verlange einer vom anderen die Wohnung ganz oder teilweise für sich, könne das Gericht auf Antrag einem Ehepartner die Wohnung zuweisen. Unabhängig davon sei, wer den Mietvertrag unterschrieben habe bzw. wie die Eigentumsverhältnisse sind. Das Familiengericht richte seine Entscheidung, daran aus, wer stärker auf die Wohnung angewiesen ist. Es gehe darum, so genannte „unbillige Härten" zu vermeiden. So sei normalerweise der Ehepartner, bei dem die Kinder leben, stärker auf die Ehewohnung angewiesen. Grundsätzlich könne das Gericht dem Partner mit den Kindern auch eine Eigentumswohnung oder ein Haus zu alleinigen Nutzung zuweisen, auch wenn der nicht der Eigentümer sei. Allerdings seien die Kriterien zum Schutz der Eigentumsrechte strenger.
Scheidung
"Mit der Scheidung tritt der Ehegatte in das Mietverhältnis ein oder setzt allein einen bislang gemeinsamen Mietvertrag fort, der in der Wohnung bleiben soll. Insofern wirkt sich die Scheidung auch auf einen Vermieter aus. Der hat allerdings ein außerordentliches Kündigungsrecht", erklärt der Mietervereinsvorsitzende. Falls kein Mietvertrag vorher bestanden habe, könne er verlangen, einen neuen Mietvertrag zu den ortsüblichen Bedingungen abzuschließen. Kaisers sagt dazu :"Allerdings muss innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden, dass der verbleibende Ehepartner in den Mietvertrag eintreten will. Sind die Eheleute sich einig, wer neuer Mieter sein soll, reicht eine einfache Mitteilung beim Vermieter. Die Mietvertragsänderung ist mit Zugang beim Vermieter wirksam."
Mietwohnung im Scheidungsfall
Weise das Familiengericht einem Partner bei der Scheidung die Wohnung zu, seien folgende Punkte ausschlaggebend: Wer ist auf die Wohnung stärker angewiesen? Angenommen wird, dass der besser gestellte Partner eher in der Lage ist, sich eine neue Wohnung zu suchen. Kriterien sind Alter, Gesundheit, Einkommen und Vermögen und auch die Nähe zum Arbeitsplatz. Bloße Bequemlichkeitsgründe spielen keine Rolle. Bislang nicht geklärt: Kann der verbleibende Partner die Wohnung bezahlen? Unterhaltsansprüche und staatliche Zuwendungen wären dann zu berücksichtigen. Einigen sich die Eheleute, wer die Wohnung behält, können sie das dem Vermieter mitteilen. Der Verbleibende übernimmt den bestehenden Mietvertrag allein.
Kündigungsrecht für Vermieter
Kaisers weist abschließend darauf hin :"Dem Vermieter steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Diese Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Mieterwechsel erfolgen. Allerdings ist so eine Kündigung nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das kann sein: Vermieter und Mieter sind verfeindet. Der verbleibende Ehepartner passt nicht in die Hausgemeinschaft oder Vermieter befürchtet, dass die Wohnung demoliert oder zerstört wird. Auch in einem anstößigen Lebenswandel kann ein wichtiger Grund sein, der einen Vermieter zur Kündigung berechtigt."
Eine gute, allerdings für Juristen geschriebene, Zusammenfassung der neuen Regelungen und ihren Auswirkungen enthält der Aufsatz der Richterin Dr. Isabell Götz, "Die Ehewohnung nach der Scheidung", gehalten während des Mietgerichtstags 2010 unter : www.mietgerichtstag.de