Von einem interessanten Urteil, das eines seiner Mitglieder mit Unterstützung des Vereins vor dem Amtsgericht Gießen erstritten hat, berichtet der Mieterverein (Az. 48 C 247/08).
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Giessen, den 04.05.2010
In dem Rechtsstreit ging es u.a. um einen defekten Rollladen, für den die Vermieterin am Ende des Mietverhältnisses von dem Mieter Schadensersatz verlangte. Das Gericht verneinte den Anspruch auf Schadensersatz, da kein Verschulden des Mieters an diesem Schaden feststellbar sei. Ein Mieter hafte nur für die Schäden in der Wohnung, wenn er sie schuldhaft verursacht habe und wenn er die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten habe. Für Schäden, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, habe er nicht einzustehen.
Die Vermieterin könne die Kosten für die Rollladenreparatur auch nicht aus der sog. „Kleinreparaturklausel\" des Mietvertrages verlangen. Diese Vereinbarung sei unwirksam, weil der angegebene Betrag von 250 Euro unangemessen hoch sei. Klauseln, wonach der Mieter verpflichtet sei, die Kosten für Kleinreparaturen zu tragen, seien nur dann wirksam, wenn der Höchstbetrag für eine einzelne Reparatur angemessen ist. Dies sei bei Beträgen bis zu 100 Euro zu bejahen. Eine „Kleinreparatur\" liege nur dann vor, wenn der Arbeitsaufwand sich auf nicht mehr als 2,5 Stunden belaufe. Bei einem Stundensatz von 40 Euro und 10 Euro Wegegeld seien das mit Mehrwertsteuer ca. 85 Euro. Der im Mietvertrag vereinbarte Betrag von 250 Euro sei deutlich überhöht, so dass eine unangemessene Belastung des Mieters vorliege. Eine Klausel mit einem solchen Betrag sei unwirksam.
Beim Mieterverein begrüßt man das Urteil, weil es für Mieter und Vermieter Klarheit bringe. Der Vorsitzende des Vereins, Stefan Kaisers, meint dazu: „ Grundsätzlich ist die Instandhaltung der Mietwohnung Sache des Vermieters. Er erhält schließlich Miete für die Wohnung, aus der solche Ausgaben bestritten werden müssen. Die „Kleinreparatur-Klausel\" in vielen Mietverträgen ist deshalb nur als begrenzte Ausnahme von der Regel zu sehen.\"