Giessen, den 30.04.2004

Interessantes Urteil zu Schönheitsreparaturen

Die betroffene Mieterin vertrat die Ansicht, dass eine solche Regelung in dem Formularmietvertrag (Paragraf 16, Ziffer 4) unwirksam sei, da sie gegen das Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz, Paragraf 9) verstoße. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht schlossen sich dieser Auffassung an. Grundsätzlich könne in einem Mietvertrag vereinbart werden, dass die laufenden Schönheitsreparaturen vom Mieter zu übernehmen seien. Dies werde insbesondere für die noch im Mustermietvertrag von 1976 enthaltene Klausel bejaht, wonach die Renovierungen nach „Erforderlichkeit, im allgemeinen“ innerhalb bestimmter Fristen - drei Jahre für Küche, Bad und WC - durchzuführen gewesen seien. Davon weiche aber der umstrittene Mietvertrag ab. Eine nur zweijährige Frist, die in diesen Bereichen der Wohnung zwingend eingehalten werden müsse, verstoße gegen die Regelung des AGB-Gesetzes, die eine unangemessene Benachteiligung des Mieters verbiete. Die Richter vertraten die Auffassung, es werde damit letztlich dem Mieter die Verpflichtung auferlegt, nach Ablauf der zweijährigen Frist zu beweisen, dass tatsächlich kein Renovierungsbedarf bestehe. Die Regelung sei somit insgesamt unwirksam. Der Mieter muss gar nicht renovieren. Der Mieterverein rät den Mietern mit Mietverträgen aus dieser Zeit vor ihrem Auszug aus der Wohnung einen Blick in den Kontrakt zu werfen und sich mit Berufung auf das Frankfurter Urteil gegen übertriebene Renovierungsforderungen zu wehren. Einen Wermutstropfen hat die Sache leider, denn der Haus- und Grundeigentümerverband will gegen die Entscheidung Revision beim Bundesgerichtshof einlegen.

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