Der Mieterverein berichtet von einem interessanten Urteil, das eines seiner Mitglieder mit Unterstützung des Vereins vor dem Amtsgericht Gießen erstritten hat (Az. 40 C 215/09).
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Giessen, den 09.03.2010
In dem Rechtsstreit ging es um den Einbau einer Aufzugsanlage in ein Haus aus dem Jahre 1903, in dem sich Mietwohnungen sowie nachträglich geschaffene Arztpraxen befinden. Die im 2. Stockwerk des Hauses wohnende Wohngemeinschaft der Mieter erhielt im September 2009 von der Vermieterin ein Schreiben, in der ihr die Absicht zum Bau eines Aufzuges mitgeteilt wurde. Die Mieter waren damit nicht einverstanden, weil der Aufzug für sie einen Wohnflächenverlust bedeutet hätte sowie Einschränkungen bei der Belichtung und Belüftung der Wohnung. Weil die Eigentümerin jedoch bereits mit den Bauarbeiten begonnen hatte, wandten sich die Mieter an das Amtsgericht und erwirkten mit einer einstweiligen Verfügung den Baustopp.
Bei einem Ortstermin konnte keine Einigung zwischen den streitendem Parteien erzielt werden, da die Eigentümerin mit dem Vorschlag der Mieter nicht einverstanden war, entweder einen gläsernen Aufzug einzubauen oder den Aufzug unterhalb der Fensterunterkante im Flur des 2. Obergeschosses enden zu lassen. Die Vermieterin verwies darauf, dass sie nach der Hessischen Bauordnung (HBO) gehalten sei, bei der Höhe des Gebäudes von über 16 m einen Aufzug einzubauen, um der Barrierefreiheit Rechnung zu tragen. Die Mieter hätten keinen Grund, eine unzumutbare Beeinträchtigung ihrer Wohnqualität geltend zu machen und müssten die Baumaßnahme dulden.
Die Vermieterin teilte den Mietern außerdem in einem Schreiben mit, dass der Aufzugsbau eine Modernisierungsmaßnahme sei und sich ein Modernisierungszuschlag in Höhe von 406,68 Euro auf die Miete (1095,-Euro) ergebe. Ursprünglich war eine Mieterhöhung nicht beabsichtigt.
Das Amtsgericht lehnte in seinem Urteil den Anspruch auf Duldung der von der Vermieterin vorgesehenen Modernisierung ab, weil keine ordnungsgemäße Ankündigung der Baumaßnahme erfolgt sei. Außerdem habe eine gesetzliche Verpflichtung zum Einbau eines Aufzuges gar nicht bestanden, da sich die Hessische Bauordnungsvorschrift nur auf Neubauten beziehe. Die Ankündigung einer Modernisierung sei weder rechtzeitig 3 Monate vor der Baumaßnahme erfolgt, noch habe sie den gesetzlichen Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB § 554 Absatz 3) genügt. So habe die Modernisierungsankündigung auch keinerlei Angaben zu den Betriebskosten enthalten, die mit dem Einbau des Aufzuges zwangsläufig neu entstehen und auf die Mieter des Hauses umgelegt werden können. Der Einbau des Aufzuges stelle einen erheblichen Eingriff in die Wohnsubstanz der Wohnung der Mieter dar. Diese hätten auf einen Teil ihrer Gemeinschaftsfläche, also das Zentrum in ihrer Wohnung, verzichten müssen. Das könne ihnen nicht zugemutet werden.
Beim Mieterverein begrüßt man die Gerichtsentscheidung. Der Vereinsvorsitzende Stefan Kaisers meint dazu: \"Das Gericht stellt klar, dass bei jeder Modernisierungsmaßnahme die gesetzlichen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches strikt einzuhalten sind, damit der Mieter nicht von solchen Baumaßnahmen überrollt wird.\"