Giessen, den 30.03.2004
Mieter können Schönheitsreparaturen u.a. von den Steuer absetzen
Erstmals dürfen Bürger bei ihrer Steuererklärung für 2003 „Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen“ geltend machen. Dazu zählen etwa der Fensterputzer, die Reinigungskraft, der Gärtner oder auch der Pflegedienst. Absetzen lassen sich aber auch Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten. Dazu zählen zum Beispiel Renovierungsarbeiten, die im Mietvertrag festgelegt sind.
Voraussetzung : Tapezieren, Türenstreichen, Baumschnitt oder Ähnliches werden von einer Firma legal auf Rechnung ausgeführt. Nicht absetzbar sind demzufolge Ausgaben für den Jungen aus der Nachbarschaft, der gegen Bargeld den Rasen mäht. Für das Finanzamt spielt es deshalb keine Rolle, ob der Auftraggeber zur Miete oder im Eigentum wohnt. Wer unter der Rubrik „haushaltsnahe Dienstleistungen“ Kosten absetzen will, muss die Rechnung und einen Überweisungsauftrag einreichen. Barzahlungen per Quittung werden nicht anerkannt.
Offenbar geht es dem Gesetzgeber darum, die illegale Schwarzarbeit einzudämmen und Anreize für legale Beschäftigung zu geben.
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