Gießen, den 26.01.2010
Zunächst sollten Mieter auf vier Punkte achten : Stimmt der Abrechnungszeitraum, sind die Gesamtkosten für alle Betriebkostenarten angegeben und nach dem Verteilerschlüssel auf den Mieter umgelegt, enthält die Abrechnung nur die Positionen, die auch im Mietvertrag vereinbart sind und wurden die monatlichen Vorauszahlungen in dem Zahlenwerk richtig berücksichtigt ?
„Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Arten von Nebenkosten. Zum einen die sogenannten „warmen Kosten\" für Heizung und Warmwasser, die nach dem Verbrauch abgerechnet werden. Genaues regelt die Heizkostenverordnung. Zum anderen fallen unter die Nebenkosten alle anderen Posten, die dem Eigentümer am Gebäude und Grundstück laufend entstehen. Sie sind in der Betriebskosten-verordnung aufgelistet (im Internet unter www.bundesrecht.juris.de). Tauchen Posten in der Abrechnung auf, die nicht umgelegt werden dürfen, sollten Mieter umgehend Widerspruch einlegen\", so Kaisers.
Nach Ansicht des Mietervereins zähle die Abrechnung von Verwaltungskosten zu den häufigsten Fehlerquellen. Aufwendungen für die Hausverwaltung, wie zum Beispiel Porto, Telefon, Bankgebühren oder Zinsen müsse der Vermieter bezahlen. Sie dürften nicht auf den Mieter umgelegt werden. Entsprechende Bestimmungen im Mietvertrag seien unwirksam. Prämien für Gebäude- und Haftpflichtversicherungen dürften umgelegt werden, nicht aber die Kosten für sonstige Vermieter-Policen, wie eine Rechtsschutz-, Hausrat- oder Mietverlustversicherung.
„Ärger gibt es vergleichsweise häufig auch bei den Wartungskosten. Grundsätzlich dürfen diese zwar auf den Mieter umgelegt werden. Manchmal verstecken Vermieter hinter diesen Posten aber Rechnungen für Reparaturarbeiten - und dies ist nicht erlaubt. Die regelmäßige Wartung eines Aufzugs zum Beispiel muss zwar der Mieter bezahlen. Ist der Fahrstuhl aber defekt, muss für die Reparatur der Vermieter aufkommen\", erklärt Kaisers. Bei sogenannten Vollwartungsverträgen müssen laut Mieterverein die Reparaturkosten herausgerechnet werden. Geschehe dies nicht, könne ein Anteil bis zu 50 Prozent abgezogen werden. Auch bei der Gartenpflege gelte, dass wiederkehrende Arbeiten, wie Rasenmähen oder Heckenschneiden, umgelegt werden können. Werde ein Garten jedoch neu angelegt oder seien neue Geräte beschafft worden, müsse dafür der Vermieter aufkommen.
Die Kosten für einen Hausmeister dürfe der Vermieter umlegen. Mieter sollten jedoch darauf achten, dass sie nicht doppelt zur Kasse gebeten werden. Müssten sie nämlich gleichzeitig Kosten für Arbeiten begleichen, für die eigentlich der Hausmeister zuständig sei, sollten sie beim Vermieter nachhaken. Auch Kosten, die wegen leerstehender Wohnungen anfallen, seien Vermietersache.
Kaisers sagt abschließend: \"Manche Mieter bekommen gar keine Abrechnung, weil der Vermieter eine monatliche „Pauschale\" verlangt. Das ist zwar nicht sonderlich transparent, aber erlaubt, sofern es im Mietvertrag so vereinbart worden ist\".