Giessen, den 20.03.2004
Erste Mieterpflicht : Miete vollständig und pünktlich zahlen !
Im konkreten Fall hatte ein hochverschuldeter Mieter, dessen Lohn bereits gepfändet war, seine Miete nur teilweise, drei Monatsmieten gar nicht, bezahlt. Der Vermieter kündigte ihm daraufhin wegen Zahlungsverzuges fristlos. Im Kündigungsschreiben wurde als Begründung lediglich auf den Gesamtrückstand in Höhe von 651,63 Euro hingewiesen.
Während das Landgericht München die Kündigung wegen eines formalen Mangels für unwirksam hielt, erklärte der BGH die Kündigung für rechtswirksam. Der Grund sei hinreichend klar angegeben, der Mieter könne aus dem Schreiben erkennen, auf welches Verhalten der Vermieter seine Kündigung stütze. Der Mieter müsse auch wissen, wie er sich gegen die Vorwürfe verteidigen könne. „An den Inhalt der Begründung dürfen keine zu hohen und übertrieben formalistischen Anforderungen gestellt werden“, sagen die Richter des für Mietrecht zuständigen achten Zivilsenates des BGH. Bei Zahlungsverzug genügt es danach in der Regel, wenn der Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert wird. Denn der Mieter sei ohne Weiteres in der Lage, seine Mietzahlungen zu überprüfen.
„Aber auch die pünktliche Mietzahlung gehört zu den Hauptpflichten eines Mieters“, erklärt der Vorsitzende des Mietervereins, Stefan Kaisers. Treten Mietrückstände von mehr als zwei Monatsmieten auf, ist das nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB § 543) ein Grund zur fristlosen Kündigung. Kaisers : „Bei vielen Mietern herrscht Unkenntnis darüber, dass nicht nur Mietschulden, sondern auch wiederholte unpünktliche Mietzahlungen zur Kündigung führen können.“ Im Gesetz heiße es, dass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung dann vorliegt, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete im Verzug ist.
Die BGH - Rechtsprechung ist in diesem Punkt strikt. Auch ein mehrfacher Verzug um einige Tage kann die Kündigung auslösen. In der Gesetzeskommentierung ist von sechs verspäteten Zahlungen innerhalb eines Jahres die Rede.
Mieter sollten also für pünktliche und vollständige Mietzahlungen sorgen und bei ihrer Bank einen entsprechenden Dauerauftrag einrichten, rät der Mieterverein. Davon unberührt bleibe das Recht eines Mieters, die Miete angemessen zu mindern, wenn der Vermieter einen gemeldeten Mangel an der Wohnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist beseitige.
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