„Die Entscheidung ist richtig. Das Jobcenter bzw. die Behörden müssen auch dann die Wohn- und Unterkunftskosten in voller Höhe zahlen, wenn sich herausstellt, dass eine Vereinbarung in einem Staffelmietvertrag unwirksam ist“, kommentierte der Vorsitzende des Mietervereins das Urteil des Bundessozialgerichts (B 4 AS 8/09 R).

 

" />
Mitgliedschaft
Mieterzeitung
Wie Sie uns finden
Heizkostencheck

Giessen, den 25.09.2009

Volle Unterkunftskosten auch bei unwirksamer Mietvertragsvereinbarung

  Das Jobcenter hatte ursprünglich der dreiköpfigen Familie die Miete in Höhe von 525,61 Euro für ihre 65 Quadratmeter große Wohnung gezahlt. Als aber aufgrund des Staffelmietvertrages die erste Mieterhöhung in Höhe von 23 Euro fällig wurde, weigerte sich das Jobcenter mit der Begründung, die Staffelmietvereinbarung sei unwirksam. Das Bundessozialgericht entschied jetzt, dass die Behörde Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen hat. Allenfalls könnte das Jobcenter die Familie zur Senkung von unangemessen hohen Kosten auffordern. Dann müsste den betroffenen Mietern die Rechtslage so deutlich gemacht und erklärt werden, dass die ihre Rechte gegenüber dem Vermieter durchsetzen können.

 

   Kaisers: „Die Bewertung durch das Gericht ist sachgerecht und vernünftig. Nach unseren Erfahrungen ist es aber so, dass viele Ämter und Behörden mit den mietrechtlichen Problemen oft überfordert sind und häufig nicht wissen, ob Vermieter- bzw. Mieteransprüche zu Recht bestehen oder nicht. Gut wäre es auch, wenn in vergleichbaren Fällen von Anfang an sichergestellt würde, dass Mieter vor Unterschrift unter einen Mietvertrag, vor Zahlung einer Mieterhöhung oder eines Saldos aus einer Betriebskostenabrechnung eine Rechtsberatung erhielten. Der Mieterverein bietet der zuständige Behörden (GIAG) an, die Wohnungsfragen zu klären und die Beratungen durchzuführen.\"

 

 

Druckversion