Gießen, den 01.06.2009
Der Bundesgerichtshof beantwortet damit eine wichtige, bis heute offen stehende Frage zum Thema Schönheitsreparaturen\", kommentierte der Vorsitzende des Mietervereins, Stefan Kaisers, das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 302/07).
Der Bundesgerichtshof erklärte, dass sich der Vermieter ungerechtfertigt bereichert habe, wenn der Mieter im Glauben an eine wirksame Vertragsregelung bei seinem Auszug renoviert hat, obwohl die Vertragsregelung unwirksam und er zu diesen Arbeiten tatsächlich nicht verpflichtet war. Der Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung bemesse sich, so die Ansicht der BGH-Richter, nach dem Betrag der üblichen bzw. angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten. Habe der Mieter die Arbeiten selbst ausgeführt und in Eigenleistung renoviert, würden zu dem Erstattungsanspruch der Ersatz an Freizeit, Materialkosten sowie den Kosten für die Helfer aus dem Bekanntenkreis gehören.
Kaisers : „In den letzten Jahren haben hunderttausende Mieter aufgrund unwirksamer Renovierungsklauseln zu Unrecht selbst renoviert oder hohe Renovierungskosten aufgewendet. Hier muss jetzt geprüft werden, inwieweit diese Mieter Erstattungsansprüche gegen ihre Vermieter noch geltend machen können. Ich empfehle allen Mietern, sich beim Mieterverein rechtlichen Rat einzuholen.\"