In der schönen Jahreszeit rückt für viele Mieter die Nutzung des Gartens in den Mittelpunkt. Ein „Gemeinschaftsgarten“ bedeutet, dass alle Mieter gleichberechtigte Nutzungsrechte am gesamten Garten haben. Ist im Mietvertrag nichts anderes festgelegt, so ist ein Garten, der zu einem Mietshaus gehört, immer als Gemeinschaftsgarten nutzbar.

 

 

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Gießen, den 12.05.2009

Ärger im Mietshausgarten

 

„Kinder haben im Rahmen der Kinderrechte auch ein Anrecht auf kindgerechte Spielmöglichkeiten in einem gemeinschaftlich genutzten Mietshausgarten. Die Größe der Spielgeräte muss natürlich dem Garten angepasst sein. Die Spielgeräte dürfen auch dauerhaft und über Nacht im Garten stehen bleiben, so muss das Planschbecken nicht jeden Abend geleert und in den Keller oder die Wohnung getragen werden\", sagt der Vorsitzende des Mietervereins, Stefan Kaisers . 

  Für die Spielgeräte gelte, sie seien für alle Kinder im Mietshaus da. Auch wenn ein einzelner Mieter die Geräte aufgebaut oder finanziert habe, so gelten diese im Gemeinschaftsgarten automatisch als Gemeinschaftseigentum.

  Die Kinder dürften ihre Spielkameraden zum Spielen in den Gemeinschaftsgarten mitbringen. Das dürften auch einmal fünf oder mehr sein. Stehe etwas Gegenteiliges im Mietvertrag, so seien diese Klauseln ungültig.

  „Erwachsene haben da deutlich weniger Rechte, im Gemeinschaftsgarten dauerhafte Möbel oder andere Dinge aufzustellen. Hat ein Vermieter aber z.B. einen Strandkorb oder andere Gartenmöbel über Jahre im Garten geduldet und sind im Mietvertrag keine Regelungen zur Nutzung des Mietshausgartens fest geschrieben, so dürfen diese Gartenmöbel dauerhaft stehen bleiben\", erklärt Kaisers. Allerdings gelte auch hier: Egal, wer die Sachen aufgestellt und finanziert habe: genutzt werden dürften sie von allen Mietern!

  Dazu gebe es auch eine Gerichtsentscheidung:   Hat ein Vermieter jahrelang geduldet, dass ein Mieter einen Strandkorb im Garten aufgestellt hat, kann er dies nicht nachträglich verbieten oder erstmals Bestimmungen zur Gartennutzung einseitig vorgeben (AG Berlin-Schöneberg 9 C 336/04).

  Liegestühle oder Gartentische müssten, je nach Regelung im Mietvertrag, abends wieder aus dem Garten entfernt werden. Ein Recht auf einen Stammplatz im Garten gebe es nicht.

  Auch dürfe ein Mieter kein privates Gemüsebeet im Garten anlegen oder das Obst eines Obstbaumes allein für sich beanspruchen.

  „Haustiere dürfen nur in den Garten, wenn sich keine anderen Mieter gestört fühlen. Verträgt sich ein Hund nicht mit Kindern, so haben auf jeden Fall die Kinder Vorrang, der Hund darf dann nicht in den Garten. Kleintiere dürfen in Auslaufgehegen frische Luft schnappen - allerdings auch nur, wenn sich kein anderer Nachbar dadurch gestört fühlt oder sich vor den Tieren ekelt\", so der Mietervereinsvorsitzende.

  Hinsichtlich der einfachen Gartenarbeiten müsse der Vermieter einen großzügigen Maßstab ansetzen. Dabei sei die Grenze da zu ziehen, wo der Mieter den Garten nicht mehr wild wachsen, sondern verwildern und verkommen lasse. Solange keine Verwahrlosung des Gartens drohe, sei er weder befugt, dem Mieter vorzuschreiben, an welchen Stellen und wann er Unkraut zu jäten habe, noch könne er verlangen, dass der Rasen in bestimmten Zeitabständen gemäht werden müsse.

  „Feiern sind grundsätzlich erlaubt. Lädt man dazu die Nachbarn ein, gibt es weniger Ärger. Sitzt ein Mieter allerdings ständig im Garten und feiert und lärmt, dann ist der Vermieter dazu berechtigt, diesem Störenfried die Nutzung des Gartens zu beschränken. Bei jeder Feier sind aber stets die allgemeinen Ruhezeiten einzuhalten, also die Mittagsruhe zwischen 13.00 und 15.00 Uhr. Und abends ab 22.00 Uhr muss Nachtruhe herrschen\", heißt es in der Information des Mietervereins.

 

  Überhaupt sollte der Vermieter der erste sein, den man um Vermittlung bittet, wenn man sich mit anderen Mietern um Rechte und Pflichten im Gemeinschaftsgarten streitet. Liege man aber mit dem Vermieter in Streit, so solle man sich beim Mieterverein Hilfe holen.

 

  „Ist im Mietvertrag geregelt, dass jede Mietpartei nur einen genau bestimmten Teil des Gartens nutzen darf, so gelten für die Mieter im \"eigenen\" Teil des Gartens andere und vor allem mehr Rechte, als in einem Gemeinschaftsgarten. Hier dürfen Mieter Gartenmöbel und auch Häuschen aufstellen oder Gemüsebeete anlegen, zu denen die anderen Mieter keinen Zutritt haben\", sagt Stefan Kaisers abschließend.

 

 

 

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