„In vielen Mietvertragsformularen heißt es, dass die Wohnung beim Auszug „besenrein\\\" zu übergeben ist. Was das konkret bedeutet, darüber sind sich viele Mieter und auch Vermieter unsicher,\\\" sagt der Vorsitzende des Mietervereins , Stefan Kaisers.
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Giessen, den 09.03.2009
Ist der Mieter nach der Vereinbarung im Mietvertrag nur zur „besenreinen\\\" Rückgabe der Wohnung verpflichtet, muss er nach Angaben des Mietervereins keine Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten durchführen. Der Mieter hat die Wohnung leer zu räumen und grobe Verschmutzungen zu beseitigen.
Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 124/05) hat,\\\" so Kaisers, „entschieden, dass beim Auszug des Mieters keine besonderen Reinigungsverpflichtungen hinsichtlich Wohnung, Keller oder Fenster bestehen.\\\" Besenrein bedeute, „mit dem Besen grob gereinigt\\\".
Diese Verpflichtung erfüllt der Mieter schon dann, wenn er grobe Verschmutzungen beseitigt. Dazu gehört - so die Bundesrichter - auch das Entfernen von Spinnweben im Kellerraum. Weitergehende Reinigungsarbeiten können über die Vertragsvereinbarung „besenrein\\\" nicht verlangt werden. Selbst ein Verschließen von Dübellöchern, soweit sie nicht im Übermaß vorhanden sind, ist nicht notwendig. Ebenso das Putzen der Fenster kann nicht verlangt werden. Auch das Entfernen von Staub hinter den Heizkörpern ist nicht erforderlich. Nach Einschätzung des Mietervereins gelten diese Vorgaben des Bundesgerichtshofs zur Rückgabe der Wohnung immer auch dann, wenn der Mieter aufgrund einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag bei seinem Auszug nicht renovieren muss.