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Giessen, den 13.02.2009
In dem Fall ging es um die Klage der Wohnungsbaugesellschaft Deutsche Annington Bestands GmbH & Co. KG, vertreten durch die Deutsche Annington Beteiligungs Verwaltungs GmbH gegen ihren Mieter, der von der Gesellschaft ein Mieterhöhungsbegehren erhalten hatte. Der Mieter verweigerte dem Mieterhöhungsverlangen seine Zustimmung. Der Mieter hatte seinen Mietvertrag im Jahre 2000 noch mit der „Deutsche Immobilien Dienstleistungen GmbH\\\" geschlossen. Sie verkaufte ihren Wohnungsbestand an die Deutsche Annington Süd-West GmbH. In der Klage wurde nun von der Vermieterseite behauptet, das Eigentum der Wohnung des Mieters sei inzwischen auf die Deutsche Annington Vermögens Gesellschaft mbH & Co. KG übergegangen. Diese habe einen Einbringungs- und Übernahmevertrag mit der klagenden Gesellschaft abgeschlossen, der dazu geführt habe, dass sämtliche Nutzungen und Lasten auf die klagende Gesellschaft übergegangen seien. Der Mieter wandte dagegen ein, dass die klagende Gesellschaft keine Berechtigung dazu habe, an ihn ein Mieterhöhungsverlangen zu stellen. Es mangele ihr an der „Aktiv-Legitimation\\\", wie es juristisch heißt. Für den Mieter sei die Deutsche Annington Süd-West GmbH weiterhin die Vermieterin. Eine Information darüber, wer denn nun dem Mieter gegenüber berechtigt sei, mietrechtlich relevante Erklärungen im eigenen Namen abzugeben, habe der Mieter niemals erhalten.
Das Gericht gab dem beklagten Mieter Recht und wies die Klage mit der Begründung ab, dass die klagende Deutsche Annington Bestands GmbH & Co. KG es unterlassen habe, dem Mieter mitzuteilen, dass sie ermächtigt sei, mietrechtlich bedeutsame Erklärungen abzugeben. Eine verdeckte Stellvertretung bei der Kündigung des Mietverhältnisses oder bei einer Mieterhöhung sei im Mietrecht unzulässig. Der Mieter müsse stets Klarheit darüber haben, wer sein Vermieter sei. Im vorliegenden Falle sei in dem Mieterhöhungsverlangen der falsche Eindruck entstanden, die Deutsche Annington Süd-West GmbH sei die Eigentümerin der Wohnung, obwohl dies mittlerweile die Deutsche Annington Vermögens Gesellschaft mbH & Co. KG sei. Auf die Berechtigung der Mieterhöhung ging das Gericht in seinem Urteil gar nicht ein.
Beim Mieterverein meint man zu dem Urteil, dass die eigentumsrechtlichen Winkelzüge der Finanzjongleure von der Deutschen Annington, die eine Fülle von Tochterfirmen gegründet hat, kaum noch überschaubar seien. Wer als Vermieter ein solch diffuses Gesellschaftsgefüge schaffe, der dürfe sich nicht wundern, wenn seine Mieter den Überblick verlieren und zudem das Vertrauen in die Gesellschaft.
Damit sei es ohnehin nicht zum Besten bestellt. Die Deutsche Annington vernachlässige nach den Aussagen mehrerer ihrer Mieter und nach Feststellung von Gutachten die Instandhaltung in ihren Liegenschaften. Man sei offenbar nur daran interessiert, den größtmöglichen Profit aus den Wohnungen zu ziehen und kümmere sich nicht um den Erhalt der Wohnsubstanz. Die Wohnqualität vieler Wohnungen sinke deshalb kontinuierlich. Auf eine substantielle Verbesserung würden die Mieter vergeblich warten. Der Mietervereinsvorsitzende, Stefan Kaisers, merkt dazu kritisch an: „Hier zeigen sich deutlich die negativen Auswirkungen der großflächigen Privatisierung von Wohnungen, die sich vormals im öffentlichen Eigentum befunden haben. Von 1999 bis 2008 sind in Deutschland mehr 1,7 Mio. Wohnungen privatisiert worden. Wohnungen dürfen kein Handelsgut für Renditejäger sein. Wir vom Mieterbund haben vor der Entwicklung ausdrücklich gewarnt und wiederholt gefordert, dass auf dem Wohnungsmarkt Farmer und nicht Dealer gebraucht werden.\\\"