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Gießen, den 21.10.2008

Besen bei Fuß ? Herbstzeit ist Laubzeit - wer hat die Räumpflicht und wer haftet in Schadensfällen ?

"Wie im Winter bei der Räum- und Streupflicht gilt es auch im Herbst dafür zu sorgen, dass glitschige Blätter nicht zu einer unliebsamen Rutschpartie von Fußgängern führen - wenn die Gemeinde die Pflicht zum Kehren der Bürgersteige auf die Eigentümer übertragen hat", weist der Mieterverein darauf hin, dass der Laubteppich zur Stolperfalle werden kann: " Die Hauseigentümer sind für die Verkehrssicherheit der Bürgersteige verantwortlich. Deshalb lasten auf ihnen auch die finanziellen Folgen, wenn Passanten auf glitschigem Herbstlaub ausrutschen und sich verletzen", rät der Vorsitzende des Mieterverein, Stefan Kaisers zum Schwingen des Besens auf dem Gehweg. Wissenswertes zum Versicherungsschutz hat der Mieterverein - für Mieter und Vermieter - in den folgenden Tipps zusammengestellt :

  • Mieter: In der Regel vereinbaren Eigentümer mit ihren Mietern, dass diese für den "Herbstputz" auf dem Bürgersteig zu sorgen haben. Doch selbst wenn dies im Mietvertrag schriftlich festgehalten ist, bleibt der Eigentümer in der Pflicht, die regelmäßige und ordnungsgemäße Reinigung zu kontrollieren. Für den Fall, dass ein Vermieter seinen Mieter schadenersatzpflichtig machen will, weil dieser es mit der Laubbeseitigung nicht so genau genommen hat, tritt in der Regel die Privathaftpflicht des Mieters ein.
  • Selbstgenutztes Eigentum: Besitzer von selbst genutzten Eigenheimen, Eigentums- und Ferienwohnungen schützt die Privathaftpflichtversicherung vor Schadenersatzforderungen von Fußgängern, die sich durch glitschiges Herbstlaub verletzt haben.
  • Mehr- und vermietete Einfamilienhäuser: Bei Besitzern von Mehrfamilienhäusern oder Vermietern von Einfamilienhäusern tritt deren Haus- und Grundeigentümer-Haftpflicht ein, wenn Passanten durch herbstliche Rutschpartien Blessuren davongetragen haben.
  • Anlagen mit Eigentumswohnungen: Hier sind alle Wohnungseigentümer gemeinsam in der Pflicht, dass Passanten durch Herbstlaub nichts Schlimmes passiert.

Verunglückt ein Fußgänger, kann dieser sich mit berechtigten Ansprüchen an allen Eigentümern schadlos halten. Auch denkbar ist, dass sich der Verunglückte dann einen Eigentümer zwecks Haftung aussucht - und dieser das Geld dann von den übrigen Mit-Eigentümern wieder eintreiben muss. Die Haftung der Eigentümer gilt übrigens auch dann, wenn die Eigentumswohnung vermietet wurde.

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