Gießen, den 16.09.2008
Beim Schlüsseldienst um die Ecke kostet die Kopie eines normalen Haus- oder Wohnungsschlüssels etwa 5 Euro. Der finanzielle Schaden eines Schlüsselverlustes hält sich also in Grenzen, wenn eine Kopie gemacht werden kann. Doch so einfach ist das mitunter gar nicht: Handelt es sich bei der Vorlage um ein nummeriertes Exemplar einer Schließanlage, muss der Hauseigentümer oder –verwalter schriftlich sein Einverständnis geben. Sonst darf der Schlüsseldienst nicht ans Werk gehen.
Verweigert der Eigentümer sein Einverständnis aus Sicherheitsgründen und lässt stattdessen eine neue Schließanlage einbauen, wird es teuer: Neben der Haustür muss für jede einzelne Wohnung ein neuer Zylinder eingesetzt werden, da die Schlüssel solcher Schließanlagen sowohl für die Haustüren als auch für die Wohnungstüren passen. Pro Zylinder ist mit etwa 100 € zu rechnen. Je mehr Wohnungen ein Haus hat, desto kostspieliger wird es. Ob der Mieter dafür aufkommen muss, hängt von zwei Voraussetzungen ab: Er muss am Verlust Schuld sein, und durch den Verlust muss eine Missbruchsgefahr bestehen.
Ein Verschulden trifft den Mieter schon dann, wenn er nur leichtsinnig war. Die Gerichte urteilen dazu ziemlich streng. Wird etwa ein Auto aufgebrochen und Schlüssel kommen weg, so kann einem Mieter das als Verschulden angekreidet werden – leichtsinnig ist in einem solchen Fall schon, die Schlüssel überhaupt im Auto liegen zu lassen. Schließlich müsse mit einem Einbruch immer gerechnet werden, urteilte das Berliner Kammergericht kürzlich (Az.: 8 U 151/07).
Anders sieht es aus, wenn ein Mieter etwa auf der Straße ausgeraubt wird und seine Schlüssel dabei verschwinden; mangels Schuld kann der Vermieter ihn nicht haftbar machen. Ähnlich sah das das Amtsgericht Hamburg (Az.: 47 C 178/99). Den Fall eines Mieters, dessen Rucksack samt Portmonee und Schlüssel beim Einkaufsbummel gestohlen worden war. Da er den Rucksack in einem Geschäft am Stuhlbein festgebunden hatte, könne ihm kein Vorwurf gemacht werden. Häufig sagen Mieter, sie hätten den Schlüssel schon vor Jahren verloren und es sei nichts passiert. Folglich bestehe keine Missbrauchsgefahr mehr. Das Landgericht Berlin (Az.: 64 S 551/99) sah das auch so, das Amtsgericht Münster aber nicht (Az.: 48 C 2430/02).
Sollte der Schlüssel etwa beim Hochseeangeln über Bord gegangen sein und nun auf dem Meeresgrund liegen, kann Missbrauchsgefahr ausgeschlossen werden. Nur muss diese Geschichte bewiesen werden können, so Landgericht Münster (Az.: 10 S 63/89). „Am besten wäre es, wenn der Mieter dafür glaubwürdige Zeugen aufbieten könnte“, sagt der Mietervereinsvorsitzende Stefan Kaisers.
Manche Vermieter geben sich damit nicht zufrieden. Sie pochen auf den Mietvertrag, wonach der Mieter generell alle Kosten eines Schlüsselverlustes tragen muss – unabhängig von Verschulden und Missbrauchsgefahr. Positiv für Mieter: Solche Klauseln in Formular-Mietverträgen sind mehrfach als unwirksam eingestuft worden, so das Brandenburgische Oberlandesgericht (Az.: 7 U 165/03). Wie sieht es mit Versicherungsschutz aus? Bei der Haftpflicht-Versicherung kann das Risiko Schlüsselverlust entweder gegen Aufpreis mitversichert werden oder ist in teureren Tarifen bereits enthalten. Üblich ist im Schadenfall ein Selbstbehalt von einigen hundert Euro bei maximaler Leistung von mehreren tausend Euro. Entbehrlich ist der Schutz für Mieter, die Schlüssel bei Verlust einfach nur nachmachen lassen müssen. Der Verlust beruflich genutzter Schlüssel lässt sich in der Regel gar nicht versichern.