Gießen, den 23.09.2008
Nach der bisher gültigen Rechtslage müssen Verkäufer und Vermieter von Wohnimmobilien bei dem Verkauf oder der Vermietung in Wohngebäuden der Baufertigstellungsjahre bis 1965 den Miet- oder Kaufinteressenten einen Energieausweis lediglich "zugänglich machen". Diese Regelung sei völlig unzureichend.
Vermieter von Wohnimmobilien bei dem Verkauf oder der Vermietung in Wohngebäuden der Baufertigstellungsjahre bis 1965 den Miet- oder Kaufinteressenten einen Energieausweis lediglich "zugänglich machen". Diese Regelung sei völlig unzureichend.
Hintergrund der Bitte des Mietervereins an den Minister ist das Ergebnis eines Praxistestes, den der Berliner Mieterverein im August 2008 im Rahmen von 170 Wohnungsbewerbungen durchgeführt hat. "Das Ergebnis ist katastrophal", heißt es in dem Schreiben. Wie der Vorsitzende des Mietervereins, Stefan Kaisers, erklärte, war in 38 % der Fälle der Energieausweis gänzlich unbekannt oder nicht vorhanden und in 34 % wurde er erst auf Nachfrage als "vorhanden" bezeichnet. 11 % der Anbieter wollten ihn erst bei einer Besichtigung präsentieren oder an einem anderen Ort als der angebotenen Wohnung. In immerhin 9 % der Bewerbungen führte die Nachfrage zu einem Ausschluss des Bewerbers, weil Vermieter offenkundig den rechtskundigen Mieter nicht wünschen.
Eine wesentliche Ursache für die mangelhafte bzw. fehlende Beachtung der Energieausweise durch Vermieter bzw. Wohnungsanbieter liegt nach Meinung des Mietervereins in der Rechtsgrundlage der Energieeinsparverordnung. Entgegen der EU-Richtlinie über die Energieeffizienz von Wohngebäuden (2002/91/EG vom 16.12.2002) hat die Bundesregierung in der Energieeinsparverordnung vom 24.7.2007 (BGBl. 2007, 1519) lediglich festgelegt, dass Energieausweise von Verkäufern oder Vermietern potentiellen Kauf- oder Mietinteressenten nur "zugänglich zu machen sind, wenn diese es verlangen" (§ 16 Abs. 2 EnEV). Das "Zugänglichmachen" sei laut Begründung ausdrücklich auch erfüllt, wenn der Wohnungsanbieter bei der Wohnungsbesichtigung auf einen Energieausweis hinweist, der sich an einem anderen Orte (z.B. den Geschäftsräumen des Anbieters) befindet. Im Lauf der langwierigen Vorbereitung der Energieeinsparverordnung vom 24.7.2007 sei man damit den Vermieterverbänden, die die Einführung von Energieausweisen bei bestehenden Gebäuden ablehnten, weitestgehend entgegen gekommen. "Dieses Entgegenkommen wird gemäß den Ergebnissen dieses Praxistests aber nicht mit einer höheren Akzeptanz der anbietenden Wohnungswirtschaft belohnt", erklärte Kaisers.
"Damit der Energieausweis am Wohnungsmarkt die ihm gebührende Bedeutung erhält, ist es nach unserer Auffassung unerlässlich, die rechtliche Grundlage zur Verbreitung der Energieausweise (§ 16 Abs. 2 EnEV) zu ändern. Demnach sollte in der Energieeinsparverordnung zukünftig geregelt werden, dass Energieausweise verpflichtend den Kauf- oder Mietinteressenten vorgelegt und ihnen auf Wunsch eine Kopie auszuhändigen ist", heißt es im Schreiben des Mietervereins an den Minister.