Gießen, den 30.07.2007
Satellitenschüssel trotz Breitbandkabelanschluss
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass damit weder eine Substanzverletzung am Haus noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters verbunden ist. Die Antenne darf keine oder nur geringfügige optische Beeinträchtigungen verursachen. Sie muss also im hinteren Bereich eines durch Vorder- und Seitenwände sichtgeschützten Balkons aufgestellt werden.
Anders kann daher der Sachverhalt schon liegen, wenn eine auf dem Balkon aufgestellte Parabolantenne von außen deutlich sichtbar ist und dadurch zu einer ästhetischen Beeinträchtigung des im Eigentum des Vermieters stehenden Gebäudes führt.
Wie der Vorsitzende des Mietervereins, Stefan Kaisers erklärte, hatten die Obergerichte bisher den Anspruch auf Errichtung einer Parabolantenne seitens der Mieter dann abgelehnt, wenn im Haus ein Breitbandkabelanschluss zur Verfügung stand. Dies galt auch für ausländische Mieter, sofern diese zumindest eine bestimmte Auswahl von fremdsprachigen Programmen – z. B. fünf Heimatsender - über das Kabel empfangen konnten.
Nun hat der BGH seine Rechtsprechung ein wenig gelockert und für den Fall, dass keinerlei Beeinträchtigungen am Haus entstehen, das Aufstellen einer mobilen Satellitenschüssel auch dann genehmigt, wenn ein Breitbandkabelanschluss vorhanden ist.
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