Gießen, den 09.07.2007
Interessantes Kautionsurteil des Amtsgerichtes Gießen
Die Mieter waren im Mai 2006 aus ihrer Wohnung ausgezogen und verlangten von der Vermieterin die Herausgabe des Kautionssparbuches im Wert von 1.000,00 €.
Erst im Juli 2007 teilte die Vermieterin ihnen mit, sie könne dem Kautionsrückzahlungsanspruch höhere Ansprüche entgegenhalten, und sie verlangte die Aufrechnung mit ihren Gegenansprüchen für diverse Reparaturkosten in Höhe von 2.090,00 €.
Das Amtsgericht wies nun die Forderung der Vermieterin zurück und verwies darauf, dass das Mietverhältnis seit circa einem Jahr beendet gewesen sei, ohne dass die Vermieterin das Sparbuch verwertet habe. Nach allgemeiner Auffassung dürfe sich ein Vermieter bis zur Abrechnung der Kaution nicht mehr als sechs Monate Zeit lassen. Die von der Vermieterin erklärte Aufrechnung mit Zahlungsansprüchen sei nicht möglich, da es sich hier nicht um gleichartige Ansprüche handele. Die Vermieterin habe auch kein Zurückbehaltungsrecht an dem Sparbuch, da eine Sicherheit kein Druckmittel sei, um eigene Ansprüche in der Schwebe zu halten. Die Sicherheit soll vielmehr die Abwicklung des Mietverhältnisses fördern und müsse in einer angemessenen Zeit verwertet werden. Dabei mache es keinen Unterschied, ob es sich um eine Bürgschaft oder um ein Sparbuch handelt. Die Vermieterin habe das Kautionssparbuch an die Mieter herauszugeben.
Beim Mieterverein begrüßte man die Entscheidung des Gerichts, weil damit klargestellt ist, dass ein Vermieter die Rückzahlung der Kaution nicht treuwidrig verzögern und sie nicht länger als nötig einbehalten darf.
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