Gießen, den 02.07.2007
Grillen auf dem Balkon und im Garten
Wie der Vorsitzende des Vereins, Stefan Kaisers, mitteilte, gehört ein Balkon grundsätzlich zur Wohnung und ist, rechtlich gesehen, wie ein zusätzliches Zimmer anzusehen. Der Mieter darf also auf seinem Balkon alles machen, was die Rechte seiner Nachbarn nicht verletzt. Die immer wiederkehrende Frage, ob und wie häufig Mieter im Sommer auf ihrem Balkon oder in ihrem Kleingarten grillen dürfen, wurde allerdings von den Gerichten sehr unterschiedlich beantwortet:
Das Landgericht Stuttgart (Az.: 10 T 359/96) hat zum Beispiel die Auffassung vertreten, dass dreimal zwei Stunden im Jahr oder sechs Stunden zulässig aber auch ausreichend sind.
Das Amtsgericht Bonn (Az.: 6 C 546/96) ist der Auffassung, dass im Sommer einmal im Monat mit 48-stündiger Voranmeldung auf dem Balkon gegrillt werden darf. Das bayerische Oberste Landgericht erlaubt in einer Wohnungseigentumsanlage fünf Grillfeste im Jahr auf Holzkohle, zumindest dann, wenn der Grill am Ende des Gartens aufgebaut wird (Az.: BayObLG 2 ZBR 6/99). Diese Entscheidung dürfte allerdings nur eingeschränkt auf Mietwohnungen übertragbar sein, nämlich nur dann, wenn ein Garten mit vermietet ist und ausreichender Abstand zu den anderen Wohnungen gehalten werden kann.
Das Landgericht Essen (Az.: 10 S 437/01) hat in einem Urteil entschieden, dass durch mietvertragliche Regelungen ein absolutes Grillverbot -- sowohl auf Holzkohlengrill als auch auf einem Elektrogrill -- verhängt werden kann. Solche Regelungen im Mietvertrag sind nach Auskunft von Kaisers zwar sehr selten, müssen aber unbedingt beachtet werden, wenn man nicht die außerordentliche Kündigung des Mietvertrages riskieren will.
Fazit: Aus den zitierten Urteilen ergibt sich, dass das Grillen nicht uneingeschränkt auf dem Balkon zulässig ist. Wenn sich Mitmieter gestört fühlen, muss das Grillen entsprechend obiger Vorgaben eingeschränkt werden. Qualm und Bratgerüche müssen Nachbarn nicht uneingeschränkt hinnehmen. Im Extremfall kann hier sogar ein Verstoß gegen Immissionsschutzgesetze vorliegen, die als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden können.
Kaisers rät allen Mietern, die sich mit dem Gedanken tragen, auf dem Balkon zu grillen, auf jeden Fall ihre Nachbarn rechtzeitig vorher davon in Kenntnis zu setzen. Den Qualm eines Holzkohlegrills kann man durch den Einsatz eines Elektrogrills weitgehend vermeiden.
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