Gießen, den 16.06.2007
Mieterverein enttäuscht über BGH-Urteil zur Gaspreiserhöhung - Wirksame Preiskontrolle kaum möglich
Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 36/06) hatte die Klage eines pensionierten Richters aus Heilbronn gegen eine Gaspreiserhöhung seines Energieversorgers aus dem Jahr 2004 abgewiesen. Zwar seien die Preiserhöhungen gerichtlich überprüfbar. Sie hätten vorliegend aber der Billigkeit entsprochen, da die Erhöhungen wegen gestiegener Bezugskosten erfolgten.
Ob die ursprünglich vereinbarten Preise bereits überhöht waren, entschied der Bundesgerichtshof nicht. Der zwischen Kunde und Unternehmen vereinbarte Anfangspreis unterliege nicht der gerichtlichen Preiskontrolle. Außerdem verneinte das Gericht eine Monopolstellung des Gasversorgers. Er sei zwar einziger Gaslieferant vor Ort, auf dem Wärmemarkt stehe er aber im Wettbewerb mit anderen Anbietern von Heizöl, Strom, Kohle und Fernwärme.
Kaisers hält insbesondere diesen Punkt für wirklichkeitsfremd, da ein Kunde, der etwa von den Stadtwerken Gießen (SWG) sein Gas bekomme, nicht beliebig auf eine andere Energieform umsteigen könne. Dazu müssten dann beträchtliche Investitionen in eine neue Brenntechnik vorgenommen werden.
Positiv an dem Urteil sei lediglich, dass es endlich klarstellt, Gaspreiserhöhungen müssen der Billigkeit entsprechen und es kommt dafür auf eine Monopolsituation nicht an. Die Gasverbraucher sollten auch zukünftig allen Preisanhebungen und auch dem Gesamtpreis der Stadtwerke schriftlich widersprechen. Alle Protestkunden, die bislang den geforderten Gaspreis nicht bezahlt haben, könnten etwas aufatmen, denn nach dem Urteil werde der geforderte Preis erst zur Zahlung fällig, wenn ein Gericht dessen Billigkeit bestätigt habe.
Druckversion