Gießen, den 12.05.2007

Renovierungspflicht entfällt!

Wieder einmal hat der Bundesgerichtshof mit einer Entscheidung Weichen neu gestellt. Mieter von kommunalen Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsbaugenossenschaften sowie von landeseigenen Wohnungsunternehmen sollten gut aufpassen: Steht in den "allgemeinen Vertragsbestimmungen" Ihres Mietvertrages der Satz, dass die Mieter bei der Durchführung von Schönheitsreparaturen "nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen" dürfen, so ist die gesamte Überwälzung der Renovierungspflicht auf den Mieter unwirksam. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 28.03.2007 (Az: VIII ZR 199/06). Wie der Vorsitzende des Mietervereins, Stefan Kaisers, erklärte, sind davon in Hessen schätzungsweise mehrere 10.000 Mieterhaushalte betroffen. In fast allen Verträgen kommunaler und landeseigener Wohnungsbaugesellschaften sei diese Klausel enthalten. Die Mieterinnen und Mieter sollten sich daher also unbedingt beraten lassen, bevor sie renovieren. Dies gelte insbesondere beim Auszug. Die Folge der Gerichtsentscheidung sei nämlich, dass der Vermieter, also die Wohnungsunternehmen die Schönheitsreparaturen durchführen müssten. Dies gelte im Übrigen nicht nur erst beim Mietende, sondern auch während des gesamten Mietverhältnisses. Der Mieterverein weist auch darauf hin, dass Mieter nicht verpflichtet seien, einen Nachtrag oder gar einen neuen Vertrag zu unterschreiben, um die Überwälzung der Schönheitsreparaturen nachträglich wirksam zu machen.

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