Gießen, den 21.04.2007

Mieter und Wohnungseigentümer können den Fiskus an Nebenkosten beteiligen

Zwei Mal bis zu 600 Euro bestimmter Wohnnebenkosten sind als „Steueranrechnung“ zulässig. Das bedeutet, dass der Betrag direkt von der Steuerschuld abgezogen werden kann, was sich wesentlich vorteilhafter als das sonst übliche Abzugsverfahren auswirkt. 20 Prozent der Kosten sind jeweils ansetzbar. Für welche Kosten gilt nun die steuerliche Regelung ?  Mieter können aus ihrer Nebenkostenabrechnung etwa die Positionen für den Hausmeister, Schornsteinfeger, Gärtner, Heizungsableser oder die Reinigungskraft für das Treppenhaus geltend machen. Sie sollten dazu dem Finanzamt die Nebenkostenabrechnung und eine Bescheinigung des Vermieters vorlegen, aus der sich die Arbeits- und Fahrtkosten für das Dienstleistungspersonal sowie deren Bezahlung per Überweisung ergeben. Bis zu 600 Euro können vom Steuerzahler geltend gemacht werden. Ein Beispiel : Die Gartenpflegekosten für einen Mieter beliefen sich in der Abrechnung auf 60 Euro. 20 Prozent von 60, also 12 Euro können steuerlich geltend gemacht werden.  Wohnungseigentümer können Reparaturkosten am Haus oder in ihrer Wohnung in Ansatz bringen. Voraussetzung ist, dass in der Jahresabrechnung des Verwalters über die Hauskosten die unbar bezahlten Beträge für die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen separat ausgewiesen werden. Bei den Kosten darf es sich immer nur um Arbeitslohn und Fahrtkosten ohne Material handeln. Ein Beispiel: Der Hausmeister in einer Wohnungseigentumsanlage verlangte für seine Arbeiten 12.000 Euro. Auf den einzelnen Eigentümer entfallen davon 900 Euro. 20 Prozent von 900 Euro sind 180 Euro, die steuerlich absetzbar sind.  Zusätzlich kann jeder Lohn- und Einkommenssteuerpflichtige sogenannte „haushaltsnahe Dienstleistungen“ geltend machen. Dazu zählen etwa die Unkosten für die private Reinigungshilfe, den Fensterputzer, die Umzugsspedition oder bestimmte Handwerkerarbeiten, etwa Malerarbeiten für die Renovierung der Wohnung oder Reparaturen, wie die defekte Waschmaschine. Ein Beispiel : Jemand hat sich eine neue Küche einbauen lassen. Die Kosten für den Arbeitslohn und die Fahrtkosten des Handwerkers betrugen 460 Euro. 20 Prozent davon, also 92 Euro, können in der Steuererklärung angesetzt werden. Materialkosten, also die Kücheneinrichtungsgegenstände selber, sind nicht absetzbar. Dem Finanzamt muss immer als Beleg eine Rechnung und der Nachweis der unbaren Begleichung der Rechnungssumme (Kontoauszug) vorgelegt werden. In der Steuererklärung sind die Angaben im Mantelbogen zur Einkommenssteuererklärung 2006 in Zeile 112 einzutragen.

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