Gießen, den 29.03.2007
Mieter haben Informationsrecht auf alle Betriebskosten
Der Vorsitzende des Mietervereins, Stefan Kaisers, begrüßte die Entscheidung des Bundesgerichtshofes : „Mieter müssen vollständig über die einzelnen Kosten informiert werden. Nur so haben sie die Chance, die Rechtmäßigkeit einer Vermieterforderung zu überprüfen.“ Das oberste deutsche Zivilgericht hatte klargestellt, dass ein wirksame Betriebskostenabrechnung folgende Mindestangaben enthalten müsse :
Die Angabe des Abrechnungszeitraums
Die Zusammenstellung der Gesamtkosten
Die Angabe und Erläuterung des zugrunde gelegten Verteilerschlüssels
Die Berechnung des Anteils des Mieters
Der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen
Fehlerhaft sei es, wenn die Gesamtkosten vorab um nicht umlagefähige Kostenanteile bereinigt würden, ohne das dies in der Abrechnung vollständig mitgeteilt werde. Kaisers gab dazu ein Beispiel : „Wenn sich etwa im Haus neben der Mietwohnung noch Gewerberäume befinden, so muss der Wohnraummieter ersehen können, dass er nicht etwa mit Kosten belastet wird, die nur für das Gewerbe entstehen, etwa die Verwaltungskosten. Zieht der Vermieter die gewerblichen Kosten von vorneherein ab, ist für die Wohnraummieter nicht mehr ersichtlich, dass der Vermieter überhaupt berücksichtigt hat, dass die gewerblichen Kosten nicht umlagefähig sind.“
Eine nachträgliche Fehlerkorrektur sei allenfalls noch innerhalb der Abrechnungsfrist (12 Monate) denkbar, erläuterte der Mietervereinsvorsitzende. Danach sei eine Berichtigung nicht mehr zulässig, was zur Folge hat, dass aus der unwirksamen Abrechnung eventuelle Nachforderungen an dem Mieter nicht mehr gestellt werden könnten.
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