Gießen, den 01.02.2007
Gießener Landgericht verlangt vom Vermieter genaues Ausfüllen des Mietvertrages
Im November 2002 hatten die Vertragsparteien zunächst einen unbefristeten Mietvertrag geschlossen, in dem nicht genau aufgeführt war, wo sich die Wohnung und der mitvermietete Keller befinden. Dann einigte man sich ein Jahr später darauf, dass ein freistehendes Appartement noch zusätzlich ausgebaut und an die Mieterin vermietet werden sollte. Über die Miethöhe war man sich schnell einig. Wenige Wochen später, nachdem der zusätzliche Wohnraum mittels eines Durchbruchs an die bisherige Wohnung angeschlossen war, bat die Vermieterin die Mieterin zu sich nach Hause und legte ihr eine von ihre vorgefertigte Zusatzvereinbarung vor. Die sah vor, dass das Mietverhältnis auf die Dauer von fünf Jahren, bis zum Ende des Jahres 2008, befristet werden sollte, weil dann Ausbauarbeiten geplant waren. Gleichzeitig wurde erklärt, die Mieterin könne die Änderung ruhig unterschreiben. Wenn sie vorzeitig ausziehen wolle, könne sie einen Nachmieter stellen. Sie unterschrieb und wurde dann dienstlich nach Darmstadt versetzt. Deshalb wollte sie umziehen. Die Mieterin kündigte mit der normalen dreimonatigen Kündigungsfrist ihr Mietverhältnis. Damit war die Vermieterin aber nicht einverstanden. Sie klagte , nachdem die Mieterin ausgezogen war, vor dem Amtsgericht auf Feststellung, dass das Mietverhältnis nicht beendet sei und die Mieterin weiterhin die Miete zu entrichten habe. Das Amtsgericht gab ihr Recht und sah in der zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung eine vertragliche Bindung der Parteien in Form einer Individualvereinbarung.
Die Mieterin war mit der Entscheidung nicht einverstanden und legte Berufung ein. Sie hatte sich schon mit Hilfe ihres Anwaltes in der ersten Instanz darauf berufen, dass die „Schriftform des Mietvertrages“ nicht eingehalten worden sei und deshalb die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten gelte. Das hatte das Amtsgericht nicht so gesehen. Das Landgericht bestätigte nun jedoch die Rechtsposition der Mieterin (LG Gießen Az.: 1 S 221/06) und meinte, „zur Wahrung der Schriftform sei es erforderlich, dass das Mietobjekt durch präzise Angaben über die Örtlichkeit hinreichend bestimmbar sei, was auch für die Nebenräume zu gelten habe.“ Das sei aus dem Mietvertrag nicht entnehmen gewesen. Daher sei die Kündigung der Mieterin wirksam und die Vermieterin können nicht darauf bestehen, dass die Mietrein weiterhin Miete zahle. Nur wenn im Mietvertrag genau ausgefüllt sei, wo sich die gemieteten Räume befinden, sei die Schriftform gewahrt.
Beim Mieterverein begrüßt man das Urteil des Landgerichts, da es sich auf viele Verträge anwenden lasse. Es sei gar nicht selten, dass die Mietsache im Mietvertrag nur ungenau beschrieben werde und ihre Lage wenig präzise angegeben sei.
Mieterverein Giessen e.V.
Stefan Kaisers
( Vorsitzender )
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