Gießen, den 05.01.2007
Mieterverein beklagt mangelnden Gas-Wettbewerb - Anbieterwechsel in Gießen weiterhin nicht möglich
Die SWG betonen gebetsmühlenartig, sie lägen mit ihren Gaspreisen „im günstigen Drittel aller Versorger“ und kritisieren die Aktion der Kartellbehörde als „nicht aussagefähig“ und als „reine Momentaufnahme“.
Dem hält man vom Mieterverein entgegen, dass die Preistabelle in der Tat zum Nachteil der Verbraucher nur eine begrenzte Transparenz zulasse. Der beträchtlichen Differenz bei den Gaspreisen (60% !) sehe man leider nicht an, wie sie entstanden seien. Grund dafür sei, dass der Verband der Kommunalen Gas- u. Stromanbieter, dem auch die SWG angehören, mit einer Klage verhindere, dass die Bundesnetzagentur ihre detaillierte Aufstellung veröffentlicht, aus der man Aufschluss über die einzelnen Bestandteile in der Preiskalkulation der Energieversorger bekommt. Die Phalanx des Oligopols der Gasanbieter wisse sehr genau, warum sie sich gegen jegliche Auflockerung des erstarrten Strom- und Gasmarktes stemme.
„Nach wie vor“, meint der Vorsitzende des Mietervereins, Stefan Kaisers, „gibt es in Deutschland keinen funktionierenden Wettbewerb auf dem Energiesektor - vor allem nicht beim Gas. Die Versorgungsunternehmen haben ganz unterschiedlich hohe Margen, die sie nicht offen legen wollen. Der Kunde kann den Anbieter nicht wechseln, weil alternative Energielieferanten mit allen Tricks vom Markt ferngehalten werden. Nicht zuletzt deshalb ist der Gaspreis im Durchschnitt in Deutschland um gut 25 Prozent überteuert.“
Ganz langsam komme Bewegung in die Situation. Kaisers forderte die Gaskunden auf, nicht nur beim Tanken und beim Einkauf auf Preise und Sonderangebote zu achten, sondern auch bei Strom und Gas. Im Internet (www.verivox.de) oder beim „Bundesverband der Neuen Energieanbieter“ (Tel. 030 - 400 5480) könne sich jeder über Wechselmöglichkeiten und alternative Anbieter informieren. Wo noch kein Wechsel möglich sei, bleibe nur die Möglichkeit, die überhöhten Gastarife mit Hinweis auf die sogenannte „Billligkeit“ nach § 315 des BGB zu verweigern.
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