Giessen, den 13.10.2004

Digitales Fernsehen aus Sicht der Mieter

 Von der Einführung des digitalen terristischen Fernsehens überhaupt nicht betroffen sind Haushalte, die über Parabolantenne oder Gemeinschaftsparabolantenne (Satellitenantenne) ihren Fernsehempfang organisiert haben. Auch Kabelfernsehhaushalte sind im Prinzip nicht berührt. Ausnahmsweise können hier allerdings Umrüstarbeiten an der Hausverteileranlage notwendig werden (Siehe Punkt 2). Nur diejenigen Haushalte, deren Fernsehgeräte an analog-terristische Antennen angeschlossen sind, müssen eine Umstellung vornehmen. Die betroffenen Mieter müssen auf ihre Kosten eine Set-Top-Box (va. 100 bis 200 Euro) kaufen und sie zwischen Fernsehgerät und Antennenkabel schalten. Wer bislang eine Zimmerantenne besaß, muss prüfen (lassen), ob diese noch für einen Empfang ausreicht, da Gießen am Rande des Sendebereichs liegt. Sollte kein guter Empfang möglich sein, ist eine Dachantenne zu installieren. Dazu muss der Mieter mit seinem Vermieter in Verhandlung treten.  Ist das alte analoge Fernsehen bislang über eine Dachantenne empfangen worden, kann diese weiterbenutzt werden. Der Vermieter ist verpflichtet, sie als mietvermietete Einrichtung funktionsfähig zu halten. Zusatzaufwand entsteht in der Regel nicht. Allerdings können leichte technische Änderungen an der Gemeinschaftsantenne erforderlich werden. Die Antenne sollte nämlich zum optischen Empfang in einer senkrechten Position montiert sein, bisher waagrecht montierte Antennen sollten daher um 90 Grad gedreht werden. Damit erreicht man eine um 80 Prozent gesteigerte Leistung. Die Kosten dafür können bei entsprechender vertraglicher Grundlage als Betriebskosten unter der Position „Pflege und Wartung der Anlage“ umlagefähig sein.  Nur in Ausnahmefällen ist der Vermieter verpflichtet, die Kosten für die Set-Top-Box für den Fernseher des Mieters zu übernehmen. bzw. eine solche zu stellen. Zu denken ist an die seltenen Fälle, wo bei möblierter Vermietung auch ein funktionsfähiges Fernsehgerät mitvermietet zur Verfügung gestellt wird. Stellt der Vermieter die Set-Top-Box, darf er die Kosten nicht mit 11 Prozent jährlich auf die Miete umlegen, denn es handelt sich nicht um eine „bauliche Maßnahme“.  Ein weiteres Problem gibt es auch bei denjenigen Kabelfernsehanschlüssen, wo die Hausanlage bislang einen Teil der Programme von terristischen Sendern empfängt und dann per Kabel in die Wohnungen weiterleitet. Hier - und nur hier - können Umrüstungsarbeiten an den Kabelkopfstellen der Hausanlagen entstehen. Die Kosten sind abhängig von der Größe der Wohnanlage und betragen im Durchschnitt 100,-Euro pro Wohnung. Da es sich hierbei nicht um laufende Kosten handelt , können sie nicht als Betriebskosten auf den Mieter abgewälzt werden. Ob eine Weitergabe der Kosten als Mieterhöhung im Sinne des § 559 BGB möglich ist, muss bezweifelt werden. Beim Mieterverein gibt man den betroffenen Mieterhaushalten den Rat, sich zunächst beim Fernsehhändler über die technischen Details beraten zu lassen und dann mit dem Vermieter Kontakt aufzunehmen, sofern eine Umrüstung der Antennenanlage im Haus nötig wird.

Druckversion