Gießen, den 04.10.2006
Amtsgericht weist rabiaten Wohnungseigentümer in die Schranken
Der beklagte Eigentümer hatte das Drei-Familienhaus am Rand der Innenstadt gekauft, in dem aber nur noch ein Mieter wohnt. Diesen Mieter wollte man nun auch noch aus dem Haus bekommen und bediente sich dazu allzu rabiater Methoden.
So ließ der Hauseigentümer kurzerhand die Grundstückseinfriedung des Anwesens entfernen. Das Gericht machte sich bei einem Lokaltermin selber ein Bild von der Situation und kam zu dem Ergebnis, dass hier ein gravierender Mangel bestehe. Ohne ein Hoftor und einen Zaun sei das Grundstück optisch nicht abgeschlossen und Fremde könnten nur schwer von dem Anwesen fern gehalten werden. Ein Mieter habe zwar keinen Anspruch auf eine bestimmte Gestaltung der Grundstückseinfahrt, wenn er aber eine Wohnung in einem etwas abgelegenen Haus anmiete, könne er darauf vertrauen, dass ein vorhandenes Eingangstor nicht ersatzlos entfernt werde.
Als noch gröberen Rechtsverstoß sah es das Gericht an, dass der Hauseigentümer alle Fenster im Obergeschoss das Hauses mutwillig herausreißen und die Öffnungen mit Folien verschließen ließ, die zum Teil zerrissen waren. Er habe damit billigend in Kauf genommen, dass das ganz Haus auskühle. Ein Mieter habe zwar keinen Anspruch darauf, dass die Wohnung über ihm beheizt werde, aber eine ordnungsgemäße Isolierung nach oben hin müsse in jedem Falle gewährleistet sein. Zudem erzeugten Folien an den Fensteröffnungen für jeden Außenstehenden den Eindruck, das Haus sei auf Dauer unbewohnt. Ein Mieter könne verlangen, dass das Gebäude, in dem er wohne, einen ansprechenden Eindruck mache.
Das Gericht verurteilte den Eigentümer dazu, sämtliche Fenster im ersten Obergeschoss instandzusetzen und die Grundstückseinfriedung des Anwesens wiederherzustellen. Außerdem muss er die Verfahrenskosten tragen.
Der Mieterverein begrüßte die klare Entscheidung des Gerichts. Der Vereinsvorsitzende, Stefan Kaisers, meinte dazu : „ Wenn ein Hauseigner mutwillig Teile seines Eigentums zerstört, um damit einen ihm nicht genehmen Mieter zu vergraulen, dann muss man solchem Treiben entschieden entgegentreten. Schließlich verlangt der Artikel 14 des Grundgesetzes, dass Eigentum verpflichtet und sein Gebrauch zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dient.“
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