Gießen, den 18.09.2006
Musterfür Widerrspruchsschreiben gegen Gaspreisanhebung an die Stadtwerke Gießen
MUSTERSCHREIBEN
für WIDERSPRUCH gegen Gaspreisanhebung zum 1.10.06
Ihr Absender
Stadtwerke Gießen AG SWG
Lahnstraße 31
35398 Gießen
Ihr Erhöhungsverlangen / Widerspruch
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der von Ihnen geforderten Erhöhung des Gaspreises bin ich nicht
einverstanden und widerspreche Ihrem Erhöhungsverlangen.
Als Monopolunternehmen auf dem Gaspreissektor sind Sie bis zur
Einführung eines Wettbewerbs privilegiert. Ohne Wettbewerb läuft zudem
das mir eingeräumte Kündigungsrecht ins Leere. Ihre Monopolstellung
besteht trotz der Tatsache, dass Verbraucher mit anderen Energieträgern
heizen könnten, als mit Gas. Eine Umstellung ist wegen des damit
verbundenen Aufwands und der damit verbundenen Kosten nicht zumutbar.
Als Monopolist, der Leistungen im Rahmen der Daseinsvorsorge anbietet,
müssen Sie beweisen, dass Ihre beabsichtigte Preiserhöhung billig
(angemessen) ist. Die Billigkeitskontrolle ergibt sich aus dem Gesetz (§
315 BGB), der Rechtsprechung (Bundesgerichtshof VIII ZR 8/05
v. 21.09.2005; BGH X ZR 60/04 u. X ZR 99/04) und zudem unmittelbar aus
Ihrer Preisanpassungsklausel selbst, deren Mittelteil lautet: "Es
handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach
billigem Ermessen ausüben werden." Zur Nachprüfung der Preisanpassung
bedarf es nach der Rechtsprechung einer ausführlichen Begründung,
umfassenden Offenlegung der Kalkulation nebst Glaubhaftmachen durch
Belege. Diesen Ansprüchen genügt Ihr Preiserhöhungsverlangen nicht.
Parallel gilt: Ihre Preisanpassungsklausel, auf die Sie Ihr
Erhöhungsverlangen stützen, ist unwirksam, weil sie Gaskunden
unangemessen benachteiligt: Preissenkungen- oder Schwankungen werden
nicht berücksichtigt. Preiserhöhungen sind für Verbraucher unberechenbar
im doppelten Wortsinne. Deshalb genügt die Klausel dem für Allgemeine
Geschäftsbedingungen vorgegebenen Transparenzgebot (307 BGB) nicht.
Abschließend darf ich noch auf Folgendes hinweisen: Bis zur
gerichtlichen Feststellung ist ungeklärt, wie hoch der geschuldete
Rechnungsbetrag überhaupt ist. Aus diesem Grund kann nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Betrag zur Zahlung nicht
fällig werden. Deshalb dürfen Sie die Gasversorgung weder einstellen
noch mit der Einstellung drohen. Sollten Sie
trotzdem mit einer Gassperre drohen, werde ich einstweiligen
Rechtsschutz in Anspruch nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
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