Gießen, den 04.07.2006
Sommerzeit ist Reisezeit - Kein Anrecht des Vermieter auf den Schlüssel
Hat der Vermieter den Schlüssel , darf er die Wohnung nur betreten, wenn „Gefahr im Verzug“ ist, also zum Beispiel bei einem Wasserrohrbruch, einer undichten Gasleitung oder einem Brand. Schaut der Nachbar nach dem Rechten, gießt er die Blumen, versorgt das Aquarium oder leert den Briefkasten und vergisst aber dabei, die Wohnungstüre wieder abzuschließen, wird ein möglicher Schaden nach einem Einbruch über die Haftpflicht- oder Hausratversicherung des Nachbarn angegolten oder aber die eigene Versicherung reguliert den Schaden. Bezahlt man den Nachbarn für seine Dienste , gilt das nicht mehr als Nachbarschaftshilfe. Die Haftpflichtversicherung haftet dann nicht. Gleiches gilt, wenn man einen professionellen Housekeeping - Service beauftragt.
Mieter sollten sicherstellen, dass die von ihnen mietvertraglich übernommenen Pflichten, etwa die Treppenhausreinigung, während ihrer Abwesenheit im Urlaub von einer Vertretung übernommen wird. Auch die Mietzahlung sollte sich nicht verzögern, sonst droht nach der Rückkehr aus den schönsten Wochen des Jahres Ungemach.
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