Giessen, den 19.04.2006

Geht das - Wohnungskündigung ohne Grund ?

Die Antwort auf die Frage lautet : „Nein !“, sagt Kaisers. Der Vermieter müsse bei allen Kündigungen eine schriftliche Begründung angeben. Bei besagter Eigenbedarfskündigung seien vernünftige, nachvollziehbare Gründe erforderlich, warum etwa der Vermieter die Wohnung künftig für sich selbst in Anspruch nehmen will. „Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) Paragraf § 573 können Vermieter unbefristete Mietverträge kündigen, wenn sie Räume der Wohnung für sich selbst oder Angehörige ihrer Familie oder ihres Haushaltes benötigen. Im Kündigungsschreiben muss angegeben sein, für welche Person(en) die Wohnung gebraucht wird. Und außerdem ist der Sachverhalt darzulegen, auf den sich der Eigenbedarf stützt“, so Kaisers. Zu den Anforderungen an die Begründung gebe es eine umfangreiche Rechtsprechung, die besagt, der Mieter müsse anhand der Angaben eine Einschätzung vornehmen können, ob es sinnvoll sei, sich gegen die Kündigung juristisch zu wehren. Würden die notwendigen Angaben aber völlig fehlen, sei die Kündigung unwirksam. Die Folge ist : Der Mieter brauche gegen die Kündigung keinen Einspruch oder Widerspruch einzulegen. Vielmehr müsse der Vermieter einen erneuten Kündigungsvorstoß machen, wenn er die Kündigung doch noch durchsetzen wolle. Kaisers meint dazu : „Das hat für den Mieter den Vorteil, dass mit der neuen Kündigung die Kündigungsfristen erneut zu laufen beginnen. Die betragen für den Vermieter, je nach Dauer des Mietverhältnisses, zwischen drei und zwölf Monaten.“ Doch auch für den Fall, dass der Vermieter den Eigenbedarf ausreichend begründet habe, könne der Mieter der Kündigung immer noch widersprechen. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass die Kündigung für ihn eine „unzumutbare Härte“ darstelle. Ob die vorliege, müsse im Einzelfall in einer Rechtsberatung geprüft werden. Auch der Widerspruch gegen die Kündigung müsse schriftlich erfolgen. Habe der Vermieter in seinem Kündigungsschreiben auf das Widerspruchsrecht hingewiesen, müsse der Mieter spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist seinen Widerspruch dem Vermieter zukommen lassen.

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