Gießen, den 14.03.2006
Geldwertes BGH-Urteil für Mieter- Rükckforderung von Nebenkosten
„Einige Mieter haben nun Grund zur Freude, denn sie können Geld zurückverlangen, das sie irrtümlich auf eine verspätete Nebenkostenforderung des Vermieters gezahlt haben,“ sagte der Vorsitzende des Mietervereins, Stefan Kaisers. Er bezieht sich damit auf ein Grundsatzurteil, das jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) gesprochen hat.
Hat ein Vermieter seine Betriebkostenabrechnung erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende der Abrechnungsperiode dem Mieter zugeleitet, dann geht sein Anspruch verloren. Zahlt der Mieter dennoch, weil er glaubt, er sei dazu in der Pflicht, dann hat er nach dem Urteil des BGH „ohne Rechtsgrund“ gezahlt, wie es juristisch heißt. Er kann den Betrag vom Vermieter zurückfordern. „Wir halten das Urteil für richtig und bedeutsam. Es könnte zu einigen Rückforderungen führen“, meinte Kaisers.
Mieter könnten nun nach dem Entdecken ihres Irrtums noch drei Jahre lang den versehentlich gezahlten Betrag zurückfordern. Damit gaben die Karlsruher Richter einem Mieter Recht, der von seinem Vermieter erst am 26. Januar 2004 eine Betriebskosten-Abrechnung für das Jahr 2003 erhielt. Obwohl damit die mit der Mietrechtsreform von 2001 eingeführte Frist überschritten war, zahlte er die knapp 200 Euro betragende Nachforderung. Dieses Geld forderte er zurück, als er seinen Irrtum bemerkte.
Umstritten war in dem Fall , ob eine für die Verjährung geltende Vorschrift, nach der ein Schuldner keinen Rückforderungsanspruch hat, wenn er versehentlich eine verjährte Forderung begleicht, auch auf die Nebenkostenabrechnung anwendbar ist. Der BGH verneinte das. Wenn die Jahresfrist verstrichen sei, dann erlösche damit auch der Anspruch des Vermieters. Mit der Frist solle möglichst früh Klarheit über etwaige Nachforderungen geschaffen und Streit vermieden werden.
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