Gießen, den 03.02.2006

Bei Glatteis regelmäßige Streupflicht

Der Kläger war in Folge von Glätte vor dem Haus des Beklagten hingefallen und hatte sich erheblich verletzt. Zwar hatte der mit der Streupflicht Beauftragte am Morgen ordnungsgemäß Granulat auf dem Gehweg ausgestreut, doch anhaltender Eisregen verwandelte die Fläche in eine tückische Rutschbahn. Die beklagten Eigentümer hielten erneutes Streuen zur Verhinderung von Glatteis für sinnlos, so dass darauf verzichtet wurde. Der Verletzte sah das aber anders und zog vor Gericht. Auch die Richter sahen die Streupflicht als nicht ausreichend erfüllt an und betonten, dass bei Schnee und Eis das Streuen wiederholt werden müsse. Erschwerend wertete das Gericht zusätzlich, dass es sich auf Grund einer angrenzenden Arztpraxis um eine stark frequentierten Gehweg gehandelt habe. (Az.: 14 U 159/02) Auf vereisten Wegen müssen sich Fußgänger allerdings besonders aufmerksam und vorsichtig bewegen. Wenn sie stürzen, tragen sie ansonsten eine Mitschuld. Das gilt selbst dann, wenn jemand anders seiner Streupflicht nicht nahgekommen ist, heißt es in dem Urteil des Oberlandesgerichts Jena (Az.: 4 U 646/04) „Wer in dieser winterlichen Zeit durch Gießen geht, muss leider feststellen, dass die „Streumoral“ der Bürger erheblich abgenommen hat“, beklagt man beim Mieterverein. Auf eine bestehende Haftpflichtversicherung zu verweisen, könne böse ins Auge gehen. Denn wenn man es an der notwendigen Sorgfalt bei der Streupflicht mangeln lasse, lehne die Versicherung die Übernahme des Schadens ab. In der städtischen Satzung sei geregelt, dass als Streumaterial nicht reines Streusalz zu verwenden ist, sondern aus ökologischen Gründen ein abstumpfendes Granulat (Split, Sand o.ä.) beigemischt werden muss.

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