Giessen, den 14.12.2005
Muss der Vermieter den Gaspreiserhöhungen widersprechen ?
Es besteht da jedoch ein Problem. Die meisten Mieter sind nicht selbst Kunde bei den Stadtwerken, sie haben keinen Vertrag mit dem Gaslieferanten. Den Mietern sind also die Hände gebunden, und der Vermieter selbst hat wenig Interesse am Widerstand gegen den Gasversorger, weil er die Kosten ja einach an die Mieter weiterreichen kann.
Das sei ein Fehleinschätzung, heißt es beim Mieterverein. „Wenn Vermieter so viel Gleichgültigkeit zeigen, kann sie das teuer zu stehen kommen“, erklärt Stefan Kaisers, der Vorsitzende des Vereins. Er rät den Mietern, zunächst ihren Vermieter aufzufordern, die Gasrechnung nur „unter Vorbehalt“ zu zahlen oder dagegen den Widerspruch gemäß § 315 BGB zu erklären. So bleibe die Chance gewahrt, im Falle günstiger Urteile gegen den Versorger Teilbeträge zurückzuverlangen. „Die Vermieter sind in diesem Punkt aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots in der Pflicht“, mahnt Kaisers. Spiele der Vermieter nicht mit, sei es durchaus denkbar, ihn später für den dem Mieter entstandenen Schaden haftbar zu machen. Dass es viele Vermieter mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit in der Hausverwaltung nicht sonderlich genau nehmen, zeigten die vielen fehlerhaften Nebenkostenabrechnungen. „Die jüngste Kritik der organisierten Haus- und Grundbesitzerorganisation am bundesweiten Betriebskostenspiegel des Mieterbundes belegt, dass wir da einen wunden Punkt getroffen haben“, so Kaisers. Der Vermieter müsse mit den Nebenkosten treuhänderisch umgehen und dürfe sich daran nicht bereichern.
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