Giessen, den 27.09.2005
Scharfe Kritik an den Stadtwerken wegen erneuter Gaspreiserhöhung
Die Zahlen und Statistiken des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhr belegten, dass die Gasimportpreise zwischen Juni 2004 und Juni 2005 nur um 0,39 Cent pro KWh gestiegen seien, die Preise für die Haushaltskunden aber im Schnitt um 0,70 Cent pro KWh angehoben worden seien. Deshalb verfange auch der Verweis der Stadtwerke auf die Preiserhöhungen ihrer Vorlieferanten nicht.
Nach einer Untersuchung der TU München werde auf lokaler Ebene am besten am Gas verdient. Denn rund 44 Prozent des Preises, den die Gasverbraucher zahlten, entfalle auf die örtliche Verteilung, 30 Prozent auf die Steuer, 7 Prozent auf Handel und Transport in Deutschland. Der Anteil für Gasförderung und Import mache nur 19 Prozent aus. Die Zahlen seien ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Gasversorger mit ihrer Marktmacht Missbrauch trieben.
Die rasante Preisentwicklung nach oben vollziehe sich vor dem Hintergrund eines wachsenden Absatzes, denn Erdgas habe auf dem deutschen Heizenergiesektor seine dominante Position auf 47,2 Prozent ausgebaut, während Heizöl nur noch mit 31,3 Prozent vertreten sei.
Auch das Bundeskartellamt sei inzwischen aktiv geworden, um durch eine Verkürzung der langen Laufzeiten von Gaslieferungsverträgen zwischen den Mitgliedern des mächtigen Gasimportkartells und den Stadtwerken mehr Wettbewerb zu erreichen. Damit soll eine größere Transparenz in die Gaspreise gebracht werden. Leider seien die Gespräche gerade am Widerstand der uneinsichtigen Gasindustrie gescheitert. Kaisers fordert die Stadtwerke Gießen auf : „Legen Sie ihre Gaspreiskalkulation offen und weisen Sie damit den Kunden nach, dass die Erhöhungen berechtigt sind.“
Beim Mieterverein rät man allen Hauseigentümern und Gasverbrauchern, die Preiserhöhung nicht einfach hinzunehmen und von ihren gesetzlich gesicherten Rechten Gebrauch zu machen. Für die Gegenwehr gebe es mehrere Wege : zum Einen „die Erklärung des qualifizierten Vorbehaltes der Zahlung“ (d.h. Zahlung erfolgt unter der Bedingung der Rechtmäßigkeit der Forderung), zum Anderen der Widerspruch gemäß § 315 BGB (Unbilligkeit). Danach müsse ein Monopolanbieter die Billigkeit (d.h. Angemessenheit) seiner Preisgestaltung durch Offenlegung der Kalkulation nachweisen, notfalls in einem gerichtlichen Verfahren.
Erste für die Verbraucher positive Gerichtsentscheidungen lägen dazu bereits vor. Gerade habe die Presse über ein Sammelklageverfahren der Verbraucherschützer gegen den Gasversorger E.ON-Hanse in Hamburg berichtet. Es zeichne sich dort ab, dass das Gericht vom Gasunternehmen die Offenlegung der Preiskalkulation verlange. In mehreren Bundesländern planen die Verbraucherschützer weitere Musterklagen gegen die Gasversorger und suchen dafür Gaskunden, die dabei mitmachen.
Wer sich über die Einzelheiten von Widerspruchsmöglichkeiten informieren wolle und dazu Musterbriefe suche, könne das im Internet unter “www. energienetz. de“ tun. Auch bei der Verbraucherzentrale könne man sich informieren.
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