Gießen, den 26.09.2005
Mieter haben ein Recht auf eine warme Wohnung !
„ Die Heizperiode beginnt am 1.Oktober und endet am 30. April eines Jahres.“ Auf diesen Satz im Mietvertrag berufen sich viele Vermieter, um nicht bei längeren Schlechtwetterperioden und keineswegs sommerlichen Außentemperaturen zwischen Mai und September die Heizungsanlage in Betrieb nehmen zu müssen. „Beim Mieterverein häufen sich deshalb die Klagen“, sagt der Vorsitzende des Mietervereins, Stefan Kaisers, und erklärt dazu : „Sinkt die Temperatur in der Wohnung unter 18 Grad Celsius, haben Mieter auch außerhalb der Heizperiode ein Recht auf warme Heizkörper. Es sind immer die tatsächlichen Witterungsverhältnisse zu berücksichtigen.“
Kühlen die Wände in der Wohnung nämlich aus, schlage sich an ihnen schnell Wasserdampf aus der Raumluft nieder. Schimmelpilzbefall und teure Bauschäden seien dann oft die Folge.
Liege die Außentemparatur drei Tage lang niedriger als zwölf Grad Celsius, sollten Vermieter daher den Brenner anschalten - ungeachtet der Jahreszeit. Für sie entstehe dadurch kein finanzieller Nachteil, denn die Heizkosten würden auf den Mieter umgelegt. Unterbleibe das Heizen der Wohnung, habe der Mieter das Recht eine Mietminderung bis zu 15 Prozent geltend zu machen.
Umgekehrt habe der Mieter die Pflicht, bei längerer Abwesenheit während der kälteren Herbst- und Wintermoante für eine ausreichende Beheizung der Wohnung zu sorgen. Drehe er alle Thermostate zu und fahre beispielsweise 14 Tage lang in Schiurlaub, könne es bei Frosteinbruch zum Einfrieren und Platzen der Heizungsrohre kommen. In dem Falle sei er für den Ersatz des Schadens verantwortlich.
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