Gießen, den 08.07.2005

Wichtiges BGH-Urteil zu Fristen für Mieter/Vermieter

Vorauszuschicken ist, dass der Samstag grundsätzlich ein Werktag ist, auch wenn viele Menschen samstags nicht arbeiten müssen. In vielen Mietverträgen ist festgelegt, dass die Miete spätestens am dritten Werktag des Monats gezahlt sein muss. Fällt nun der Termin auf einem Samstag, dann ist die Zahlung am nächsten Werktag , also am Montag , noch fristgerecht. Gleiches gilt auch für die Berechnung einer Kündigungsfrist. Muss eine Kündigung bis zum dritten Werktag eines Monats, in diesem Fall ein Samstag, zugestellt sein, dann ist der Zugang der Kündigung am daruf folgenden Montag auch noch in Ordnung. Nach demselben Prinzip muss gerechnet werden, wenn der letzte Tag einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, heißt es unter Berufung auf den Paragrafen 193 im Bürgerlichen Gesetzbuch. Anders wird jedoch gezählt, wenn nicht der letzte , sondern der erste oder zweite Tag der Karenzzeit ein Samstag ist. Dann gilt dieser als normaler Werktag. Das heißt z.B.: Fällt der erste Tag eines Monats auf einem Samstag, gilt dieser als erster , der folgende Monat als zweiter Werktag, erläutert der Mieterverein unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofes ( Az. VII ZR 206/04).

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