Gießen, den 11.06.2005
Grillen auf dem Balkon und im Garten
Grundsätzlich ist nach den Worten von Kaisers der Balkon Bestandteil der Wohnung, so anzusehen wie ein zusätzliches Zimmer. Der Mieter darf also auf seinem Balkon alles machen, was die Rechte seiner Nachbarn nicht verletzt. Die immer wiederkehrende Frage, ob und wie häufig Mieter im Sommer auf ihrem Balkon oder in ihrem Kleingarten grillen dürfen, wurde allerdings von den Gerichten sehr unterschiedlich beantwortet:
Das Landgericht Stuttgart (Az. 10 T 359/96 ) hat zum Beispiel die Auffassung vertreten, dass dreimal zwei Stunden im Jahr oder sechs Stunden zulässig aber auch ausreichend sind.
Das Amtsgericht in Bonn ( Az. 6 C 546/96) ist der Meinung, dass im Sommer einmal im Monat mit 48-stündiger Ankündigung auf dem Balkon gegrillt werden darf. Das bayerische Oberste Landgericht erlaubt in einer Wohnungseigentumsanlage fünf Grillfeste im Jahr auf Holzkohle, zumindest dann, wenn der Grill am Ende des Gartens aufgebaut ist (Az. Bay OblG 2 ZBR 6/99) Diese Entscheidung dürfte allerdings nur eingeschränkt auf Mietwohnungen übertragbar sein, nämlich nur dann, wenn ein Garten mit vermietet ist und ein ausreichender Abstand zu den anderen Wohnungen gehalten werden kann.
Nach einem Vergleich, der vor dem Landgericht Aachen (Az. 6 S 2/02) geschlossen wurde, darf im Sommer zweimal im Monat zwischen 17.00 und 22.30 Uhr im hinteren Teil des Gartens gegrillt werden, falls ein solcher vorhanden ist.
Das Landgericht in Essen (Az. 10 S 437/01) hat in einem Urteil entscheiden, dass durch mietvertragliche Regelungen ein absolutes Grillverbot - sowohl auf Holzkohlengrill als auch auf einem Elektrogrill - verfügt werden kann. Solche Regelungen im Mietkontrakt sind nach Auskunft von Kaisers zwar relativ selten , müssen aber unbedingt beachtet werden, wenn man nicht die außerordentliche Kündigung riskieren will.
Nach einer Entscheidung des OLG Oldenburg (Az. U 53/02) kann es viermal im Jahr unter bestimmten Umständen als „sozialadäquat“ anzusehen sein, wenn bis 24 Uhr gegrillt wird. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass es an „warmen Sommerabenden bei besonderen Gelegenheiten, z.B. anlässlich eines Geburtstages, für viele Menschen ein großes und von den Nachbarn meist auch geduldetes Vergnügen...“ ist, „...draußen, meist im Garten, zu grillen - und dies in Einzelfällen über 22 Uhr hinaus“.
Fazit : Aus den zitierten Gerichtsentscheidungen ergibt sich, dass das Grillen nicht uneingeschränkt auf dem Balkon zulässig ist. Wenn sich Mitmieter gestört fühlen, muss das Grillen entsprechend den obigen Vorgaben eingeschränkt werden. Qualm und Bratgerüche müssen Nachbarn nicht uneingeschränkt hinnehmen. Im Extremfall kann hier sogar ein Verstoß gegen Immissionsschutzgesetze vorliegen, der als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Kaisers rät allen Mietern, die sich mit dem Gedanken tragen, auf dem Balkon zu grillen, auf jeden Fall ihre Nachbarn rechtzeitig vorher davon in Kenntnis zu setzen. Wenn man die Nachbarn mit einlädt, dürfte sich mancher Ärger erübrigen. Noch besser ist es, einen Elektrogrill zu verwenden, der den Qualm des Holzkohlengrills vermeidet.
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