Giessen, den 26.05.2005

Neue Kündigungsfrist für Altmietverträge

Wie der Mieterverein mitteilt, gelte die dreimonatige Kündigungsfrist selbst dann, wenn Mieter in ihren vor dem 1. September 2001 geschlossenen Verträgen längere, gestaffelte Zeiträume vereinbart hätten. Damals wurde das Mietrecht novelliert und sogenannte asymmetrische Kündigungsfristen für Vermieter und Mieter eingeführt. Für die Vermieter gilt demnach eine an der Wohndauer des Mieters orientierte Frist von maximal neun Monaten. Dagegen waren die Eigentümer Sturm gelaufen. Beim Mieterverein begrüßt man die Neuregelung. „Von der kürzeren Kündigungsfrist werden Menschen profitieren, die sich aus beruflichen, gesundheitlichen oder sonstigen Gründen veranlasst sehen, die Wohnung zu wechseln. Rechtsstreitigkeiten mit den Eigentümern sowie doppelte Mietzahlungen für die alte und die neue Bleibe können so vermieden werden“, erklärt der Vereinsvorsitzende, Stefan Kaisers. Weil in dem Mietrechtsreformgesetz 2001 eine unklare Formulierung gewählt worden sei, habe es erst eines Urteils des Bundesgerichtshofes bedurft, um den Gesetzgeber nochmals zu einer Klarstellung auf den Plan zu rufen. In der Praxis bedeutet die Neuregelung, so Kaisers, dass ein Mieter, der elf Jahre in einer Wohnung gelebt habe und im März gekündigt habe, der langen Kündigungsfrist von 12 Monaten entkommen könne, indem er erneut kündige: das heißt nach dem 1. Juni 2005. Dann gelte auch für ihn die neue Frist von drei Monaten. Sei der Bewohner also zum 1. April ausgezogen, müsse er dem Vermieter „nur“ noch die Mieter für fünf Monate und nicht für 12 Monate zahlen, wenn er spätestens am 3. Juni gekündigt habe. Achtung ! Jeder Mieter sollte aber einen Blick in den Mietvertrag werfen und prüfen, ob dort die langen Kündigungsfristen "individuell vereinbart" sind. Dann gelten diese, trotz der gesetzlichen Neuregelung, weiterhin. Im Zweifel wende man sich an den Mieterverein !

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