Gießen, den 10.05.2005
Wann sind befristete Mietverträge gültig ?
Seit der Reform des Mietrechts im September 2001 können nach dem Willen des Gesetzgebers von den Mietvertragsparteien nur noch so genannte „qualifizierte Zeitmietverträge“ abgeschlossen werden. Hier ist schon im Mietvertrag der Grund für die zeitliche Beendigung anzugeben, also etwa Eigenbedarf der Vermieters, Abriss oder Totalsanierung der Wohnung.
Schließen Vermieter und Mieter einen Vertrag mit fester Laufzeit, ohne einen konkreten Grund für die Befristung anzugeben, ist dieser tatsächlich gewollte „einfache“ Zeitmietvertrag dann rechtlich wie ein unbefristeter Mietvertrag anzusehen. Das bedeutet, der Vertrag kann mit den „normalen“ Kündigungsfristen zu jeder Zeit gekündigt werden.
Anders, wenn der „einfache Zeitmietvertrag“ schon vor dem Inkrafttreten der Mietrechtsreform abgeschlossen war. Für diese Verträge, so der Mieterverein, gilt dann weiterhin das „alte“ Mietrecht weiter. Ist zum Beispiel im August 2001 eine feste Laufzeit bis August 2005 oder 2010 vereinbart worden, ist und bleibt das wirksam. Eine Kündigung während der Laufzeit des Vertrages ist sowohl für den Mieter als auch den Vermieter ausgeschlossen. Der Mieter kann zwei Monate vor Ablauf des vereinbarten Endtermins die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.
Enthält der befristete Mietvertrag die Klausel, dass sich das bis zum August 2005 befristete Mietverhältnis immer um 12 Monate verlängert, wenn es nicht rechtzeitig gekündigt wird, dann ist und bleibt auch eine derartige Vereinbarung wirksam. Es gibt in diesen Fällen nur die Kündigungsmöglichkeit zum August eines jeweiligen Jahres. Gekündigt werden muss in diesen Fällen mit der gesetzlichen Kündigungsfrist (so auch das Landgericht Berlin Az. 62 S 9/2002).
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