Giessen, den 22.03.2005
Wohnungsbesichtigungsrecht des Vermieters-Nur bei konkretem Grund darf der Vermieter in die Mietwohnung-
Die Wohnung seines Mieters darf der Vermieter nur besichtigen, wenn es hierfür einen konkreten Grund gibt. Ein generelles Beischtigungsrecht gibt es nicht. Nach Angaben des Mietervereins ist die Rechtslage so, dass ein Vermieter ohne Zustimmung des Mieters dessen Wohnung nicht betreten darf. Tut er es doch, macht er sich strafbar, weil er dann „Hausfriedensbruch“begeht. Vermieter haben auch keinen Anspruch auf einen Zweitschlüssel für die Mietwohnung. Eine allgemeine Überprüfung der Wohnung im Hinblick darauf, ob Instandhaltungsmaßnahmen erforderlich sind, ist allenfalls im Abstand von zwei Jahren zulässig (AG Münster 28 C 649/99) .
Nach Angaben des Mietervereins kann ein Vermieter außerdem Zutritt zur Mieter- Wohnung verlangen, wenn notwendige Reparaturen durchgeführt werden müssen, wenn der Mieter Mängelbeseitigung fordert, wenn Messeinrichtungen wie zum Beispiel Heizkostenverteiler abgelesen werden müssen oder wenn der Vermieter das Haus oder die Wohnung mit Kaufinteressenten oder Mietinteressenten besichtigen will.
Für die Vereinbarung derartiger Termine gilt, dass sie nicht kurzfristig sein dürfen, und es muss auf die Berufstätigkeit des Mieters und seine Lebenssituation Rücksicht genommen werden. Der Besichtigungstermin darf nur zu den üblichen Zeiten angesetzt werden. Es reicht aus, wenn sich der Mieter ein Mal in der Woche Zeit dafür nimmt. Das Ansinnen des Vermieters, die noch möblierte Wohnung des Mieters fotografieren zu dürfen , um das Foto dann ins Internet zu stellen, damit Miet- oder Kaufinteressenten sich ein Bild von der Wohnung machen können, kann ein Mieter zurückweisen.
Druckversion