Giessen, den 06.03.2005
Eiszeit- Minus 10 Grad und kälter - Stadtwerke müssen Liefersperre aufheben
Sei ein Mieter mit seinen Zahlungen im Rückstand, könne das Versorgungsunternehmen die Lieferung einstellen. Dazu bedarf es aber folgender Voraussetzungen:
Das Unternehmen muss den Zahlungsrückstand anmahnen.
Die Versorgungseinstellung muss angedroht werden.
Nach der Aufforderung ist eine zweiwöchige Frist einzuhalten.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss beachtet werden. Es sind die Folgen der Liefersperre für den Kunden, desssen zukünftige Zahlunsfähigkeit und -willigkeit zu berücksichtigen.
„Bei den aktuellen Temperaturen muss eine Wohnung aber beheizbar bleiben. Formale Rechtspositionen dürfen da zunächst keine entscheidende Rolle spielen“, meint man beim Mieteverein.
Mieteranspruch auf eine warme Wohnung
„Mieter haben auch bei extremen Wetterverhältnissen und hohen Minusgraden einen Anspruch auf eine warme Wohnung,“ erklärt Stefan Kaisers. Die Vermieter werden aufgefordert, notfalls die Heizungsanlage stärker „aufzudrehen“. Nach Darstellung der Mieterschützer muss der Vermieter die zentrale Heizungsanlage so einstellen, dass eine Mindesttemperatur in der Wohnung von 20 bis 22 Grad Celsius erreicht werden kann. Allerdings muss die Mindesttempartur nicht „rund um die Uhr“ garantiert werden. Nachts, also zwischen 23.00 und 6.00 Uhr, reichen nach der Nachtabsenkung auch 18 Grad Celsius aus. Mietvertragsklauseln, die niedrigere Temperaturen zulassen oder die Zeiträume der geringeren Temperatur verlängern , sind unwirksam.
Wird die Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad nicht erreicht oder fällt die Heizung in einzelnen Zimmern oder in der gesamten Wohnung aus, liegt ein Mangel vor. Der Vermieter muss den Mangel kurzfristig beheben, ansonsten hat der Mieter das Recht auf eine Mietminderung, die im Winter auch bis zu 100 Prozent gehen kann.
Wichtig : Fällt die Heizung oder Warmwasserversorgung aus und sind weder der Eigentümer noch der Hausverwalter erreichbar, kann der Mieter die notwendige Reparatur auch selbst in Auftrag geben und den Rechnungsbetrag später mit der Miete verrechnen. Dazu sollte man aber lieber beim Mieterverein nachfragen.
Frostschäden verhindern
Bei extremen Außentemperaturen müssten Mieter auch bei Abwesenheit dafür sorgen, dass ihre Wohnung nicht unbeheizt bleibe. Der Vermieter sei verpflichtet, darauf zu achten, dass dies in leer stehenden Wohnungen des Mietshauses geschehe. Bei Thermostatventilen müsse zumindest die Frostschutzstellung gewählt werden. Bei längerer Abwesenheit sollten wasserführende Systeme, wenn möglich, entleert oder zumindest frostgeschützt abgedeckt werden. Sei doch etwas eingefroren, sollte der Fachmann gefragt werden, weil sonst Auftauversuche auf eigene Faust häufig Wasserrohrbrüche zur Folge hätten.
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