Giessen, den 25.02.2005

Bei schrägen Wänden sollten Mieter die Wohnfläche nachmessen !

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die nominelle und die reale Wohnungsgröße erheblich voneinander abweichen, weil beispielsweise die Dachschrägen nicht richtig berücksichtigt wurden, kann der Mieter auf einer Mietminderung bestehen. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden. (Az.: VIII ZR 44/03) Im konkreten Fall war der Mieter mit der Wohnung als solcher - einer Vier-Zimmer-Wohnung im Dachgeschoss - ganz zufrieden. Laut Mietvertrag hatte sie die Fläche von 110 Quadratmetern. Vier Jahre nach dem Bezug kamen jedoch Zweifel auf, ob diese Angabe stimmt - vor allem wegen der vielen Flächen unter den Dachschrägen, die zum Teil unter 50 Zentimeter Höhe waren und deshalb kaum zu nutzen waren. Eine Überprüfung durch einen Fachmann ergab : Den geltenden Berechnungsverordnungen zu Folge hatte die Wohnung nur ganze 89 Quadratmeter , also 21 weniger als im Vertrag zugesichert. Der Mieter kürzte die Miete, wogegen sich der Vermieter gerichtlich wehrte. Der Bundesgerichtshof entschied nun abschließend, dass die Mietminderung berechtigt war. Eine Flächendifferenz von mehr als 19 Prozent, wie in diesem Fall, beeinträchtige die Tauglichkeit einer Wohnung mehr als nur unerheblich und könne daher zu Forderungen des Mieters führen. Der Mieterverein weist auf folgende Grundsätze der Wohnflächenberechnung hin : „Wohnflächen, die unter Dachschrägen von 1 Meter Höhe liegen, werden gar nicht berücksichtigt. Alles was zwischen 1 und 2 Meter Höhe liegt, wird zu 50 Prozent gerechnet und nur Wohnflächen unter einer Wandschräge von 2 Meter und mehr werden voll in die Wohnfläche eingerechnet.“ Man rät den betroffenen Mietern zum Nachmessen. Schließlich sei eine korrekt ermittelte Wohnfläche auch wichtig für die richtige Berechnung der Betriebskosten, denn in vielen Mietverträgen würden einige Betriebskostenarten nach der Wohnfläche auf den Mieter umgelegt.

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