Giesseen, den 22.12.2004
Mitrechtliche Ansprüche zum Jahreswechsel 2004/05 sichern - Verjährung droht
Verjährung /Wohnfläche
Hat der Mieter in der Vergangenheit zu viel Miete gezahlt, weil die tasächliche Wohnfläche mehr als 10 Prozent unter der im Mietvertrag angegebenen liegt, kann er diese Überzahlung von seinem Vermieter zurückfordern.
Achtung : Am 31.12.04 verjähren Rückzahlungsansprüche aus den Jahren 2000 und 2001. Das bedeutet, jetzt mit Hilfe des Mietervereins klären, ob Forderungen bestehen, notfalls noch einmal nachmessen und dann gegebenenfalls die notwendigen rechtlichen Schritte einleiten, um den Verjährungseintritt zu verhindern . (Hemmung)
Verjährung /Kaution
Ist das Mietshaus oder die vermietete Eigentumswohnung vor dem 1. Septemer 2001 verkauft worden, muss der neue Eigetümer eine Mietkaution nur auszahlen, wenn er die Mietsicherheit vom Voreigentümer erhalten hat.
Achtung : Am 31.12.04 verjähren Mietansprüche gegen den alten Eigentümer auf Weitergabe der Mietkaution an den neuen Eigentümer. Das bedeutet : jetzt mit Hilfe des Mietervereins klären, ob der aktuelle Eigentümer die Mietkaution erhalten hat. Wenn nicht, müssen gegen den früheren Eigentümer gerichtliche Schritte bis zum 31.12.04 eingeleitet werden, um die Verjährung zu hemmen.
Verjährung : Stichtag 31.12.04
Ist ein Mieter- oder Vermieteranspruch verjährt, bedeutet das, der Anspruch kann nicht mehr durchgesetzt werden. Die andere Seite muss nicht mehr zahlen, bzw. die gewünschte Leistung muss nicht mehr erbracht werden. Die sogenannte Regelverjährung beträgt seit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform nur noch drei Jahre (früher 30 Jahre). Die Verjährungsfrist beginnt ab Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Vertragspartner davon erfahren hat.
Beispiele:
Vermieteranspruch auf Mietzahlung, Zahungsanspruch des Vermieters aus Betriebskostenabrechnungen, Anspruch des Vermieters auf Kautionszahlung, Mieteranspruch auf Rückzahlung der Mietkaution, Mieteanspruch auf Gestattung der Untermietung, Mieteranspruch auf Durchführung eigener Modernisierungsmaßnahmen, Ansprüche des Mieters aus oder auf Betriebskostenabrechnungen.
Betriebskostenabrechnungen
Abrechnungs- und Ausschlussfrist: Spätestens 12 Monate nach dem Ende der Abrechnungsperiode für Betriebskosten muss der Mietzer die Abrechnung erhalten haben. Nach Ablauf der Frist kann der Vermieter im Regelfall keine Nachzahlungen mehr fordern. Beispiel : Läuft die Abrechnungsperiode vom 1.1.- 31.12.2003, müssen die Betriebskostenabrechnungen spätestens Silvester 2004 beim Mieter eingetroffen sein. Kommt die Abrechnung später, kann der Vermieter keine Nachforderungen mehr verlangen. Hierzu gibt es eine gerade ergangenes Urteil des Bundesgerichtshofs.
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