Gießen, den 12.12.2004

Viele Bescheide zum Arbeitslosengeld II sind falsch !

die zahlreichen Widersprüche vieler zukünftiger Bezieher von Arbeitslosengeld II verwundern nicht. Auch der Hauptgrund, warum die Betroffenen die bislang ergangenen Bescheide anzweifeln, nämlich die „Frage nach der Angemessenheit ihrer Wohnung“, ist gut verständlich. Mit weniger Geld auskommen zu müssen, ist hart genug. Wenn aber auch noch die Wohnung auf dem Spiel steht und ein baldiger Umzug droht, läuten bei vielen Menschen die Alarmglocken. Die Wohnung bildet schließlich der sozialen Mittelpunkt eines Menschen, hier entfaltet sich das Familienleben, von hier werden Kontakte nach außen geknüpft, hier ist man heimisch. Die uns von Mitgliedern vorgelegten Bescheide sind in vielen Punkten fehlerhaft. So mangelt es etwa an präzisen und auch nachvollziehbaren Begründungen. Daneben gibt es Berechnungsfehler, weil etwa bei den Unterkunftskosten nicht die tasächlichen Mietkosten angesetzt werden. Auch wird z.B. eine Reduzierung der Unterkunftskosten schon nach drei Monaten (!) verlangt, was schlicht unakzeptabel ist. Das Sozialgesetzbuch II sieht bei zu hohen Wohnkosten eine Übergangsfrist von längstens sechs Monaten vor. Viele Mieter haben aber deutlich längere Kündigungsfristen (bis zu 12 Monate), - auf diese missliche Diskrepanz zwischen Mietrecht und Sozialrecht hat der Mieterverein schon hingewiesen. Wenn das Sozialamt hier nicht sensibel agiert, können rasch Mietrückstände entstehen. Die Bildung von Umzugsketten muss auf jeden Fall vermieden werden. Die Wohnfläche ist nur ein Kriterium für die Frage, ob die Unterkunftskosten „angemessen“ sind. Häufig müssen wir feststellen, dass eine Wohnung mit geringer Fläche deutlich höhere Betriebskosten hat als die flächenmäßig größere Behausung. Dann wäre der Einspareffekt dahin, ein Umzug teuer und unsinnig. Kleine und preisgünstige Wohnungen sind ohnehin auf dem Wohnungsmarkt in einer Universitätsstadt wie Gießen Mangelware. Bei den öffentlichen Wohnungsbaugesellschaften wird es hoffentlich rasch ein Umdenken geben, ihren Bestand an kleinen Wohnungen nicht noch weiter zu reduzieren, um so durch Zusammenlegung größere Wohneinheiten zu bekommen. Der Mieterverein hat im September 20 Thesen zu dem Thema „Angemessenheit von Wohnraum nach den Regeln von Hartz IV“ publiziert ( www. mieterverein- giessen.de/pressemitteilungen). Sie weichen in einigen Punkten von dem ab, was das Sozialamt des Landkreises Gießen vertritt. Die Betroffenen sollten in ihrem Widerspruch gegen den Bescheid (Frist : ein Monat nach Erhalt !) Auskunft vom Sozialamt des Landkreises verlangen, welche Kriterien man dort für die Angemessenheit der Unterkunftskosten hat. Wir sehen gute Chancen, sich mit berechtigten Widersprüchen erfolgreich gegen die Bescheide zu wehren, notfalls mit Klagen vor dem Sozialgericht klären zu lassen, was als „angemessen“ gilt. Tipp: Legen Sie gegen den ALG II-Bescheid fristgerecht (d.h. binnen einen Monats) formlos Widerspruch ein. Wenn Sie keinen Widerspruch einlegen, wird der Bescheid rechtswirksam und ist kaum noch anzufechten. Eine Begründung können Sie nachliefern . Fordern Sie für die Fälle, in denen die Angemessenheit Ihres Wohnraums bestritten wird, eine Aufstellung mit den Kriterien für die Angemessenheit von Wohnraum in Gießen beim Sozialamt des Landkreises Gießen an. Überprüfen Sie daran selber, ob Ihre Wohnung den Kriterien entspricht, z.B. Wohnfläche, Betriebskosten,.... Gute Detailinfos erhalten Sie auf der homepage der Arbeitsloseninitiative in Wuppertal : www.tacheles-sozialhilfe.de

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