Gießen, den 16.11.2004
Ablöse bereitet Mietern manchmal Ärger
Eigentlich stimmt alles an der neuen Wohnung: Drei Zimmer, Küche, Diele, Bad und sogar ein Balkon im renovierten Altbau, auch die Miete ist angemessen. Allerdings hat das Angebot einen Haken : der bisherige Bewohner will einige Einrichtungsgegenstände nach seinem Auszug zurücklassen und sich als Ausgleich dafür eine größere Summe zahlen lassen.
Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, aber nicht selten wird auch versucht, den Nachmieter regelrecht „abzuzocken“. Gegen überhöhte Forderungen können sich die Betroffenen juristisch wehren, sofern es sich tatsächlich um Wucher handelt. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichtes Köln (Az. 19U 43/00) weist jetzt der Mieterverein hin. Demnach ist der Wert von Gegenständen in eingebautem Zustand maßgeblich für die Ablöse, nicht der Preis, der eventuell für solche gebrauchten Objekte auf dem Markt erzielt werden könnte.
Im konkreten Fall ging es um eine wertvolle Einbauküche sowie einige kleinere Gegenstände, die eine Mieterin vom Vormieter übernahm. Beide einigten sich auf eine Ablöse von 15.000 Euro, die in kleinen Raten abbezahlt werden sollte. Nach einigen Monaten wollte die Frau kein Geld mehr überweisen und begründete ihre Haltung damit, dass die Küche und der Rest bei weitem nicht der ausgehandelten Summe entspreche. Der Fall ging vor Gericht.
Das kam zu dem Ergebnis, dass die Küche mindestens 10.000 Euro wert sei. Damit habe sich der Verkäufer nicht des Wuchers schuldig gemacht. Dieser liege nur vor, wenn die vereinbarte Ablöse den objektiven Wert der Gegenstände um mehr als 50 Prozent überschreite. Und nur bei Wucher hätte die Mieterin eine Chance gehabt, aus der Vereinbarung mit dem bisherigen Eigentümer auszusteigen.
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