Giessen, den 09.08.2004

Mieterfreundliches Urteil des BGH zu Schönheitsreparaturen

Diese häufig verwendete Vetragsklausel zu Schönheitsreparaturen in den Formularmietverträgen des Landesverbandes der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer ist nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Az. VIII ZR 361/03 ) unwirksam. Die Klausel benachteilige die Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, erklärte der Mietervereinsvorsitzende, Stefan Kaisers. Entscheidend - so der BGH, sei, dass die obige Vertragsklausel als Vereinbarung verbindlicher und starrer Renovierungspflichten ausgelegt werden müsse. Der Fristenplan sei nicht lediglich als Richtlinie in dem Sinn zu verstehen, dass nach Fristablauf ein Anschein für die Renovierungsbedürftigkeit der Wohnräume spricht. Vielmehr liege eine „starre“ Fälligkeitsregelung vor. Schönheitsreparaturen sind danach „wenn erforderlich, mindestens aber“ nach dem dort aufgeführten Fristenplan auszuführen. Aus Sicht des Mieters bedeutet das, dass er zur Ausführung der Renovierungsarbeiten in Küche, Bad und Toilette spätestens 2 Jahre und in allen anderen Räumen spätestens nach 5 Jahren verpflichtet ist, auch wenn die gemieteten Räume nach ihrem tatsächlichen Erscheinungsbild noch nicht renovierungspflichtig sind. Der Mieterverein begrüßt die Entscheidung, dass Renovierungsklauseln unwirksam sind, soweit sie die Renovierung ausnahmslos nach Ablauf der jeweiligen Frist vorschreiben. Er sieht sich damit in seiner Rechtssauffassung bestätigt. „Eine Wohnung ist nach 2 oder 3 bzw. 5 Jahren nicht zwangsläufig zu renovieren“, sagte Kaisers. An dieser Renovierungspflicht - so der BGH- könne es vor allem fehlen, wenn der Mieter die Wohnung oder einzelne Räume wenig benutzt hat, zum Beispiel bei einer längeren Abwesenheit, oder wenn er die Räume mit besonders langlebigen Tapeten oder Farben dekoriert hat. All diesen Umständen trägt die Schönheitsreparaturen- Klausel mit starren Renovierungspflichten nicht angemessen Rechnung, so dass sie im Einzelfall dazu führen kann, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen unabhängig vom tatsächlichen Renovierungsbedarf ausführen müsste. Das ist unwirksam. Beim Mieterverein schätzt man, dass im mittelhessischen Raum bis zu drei Viertel aller Mieterhaushalte von privaten Haus- und Wohnungseigentümern von diesem Urteil des BGH betroffen sind. Sie müssen keine Schönheitsreparaturen durchführen. Aber auch in vielen anderen Mietvertragsformularen finden sich vergleichbare Vertragsvereinbarungen. Der Mietervereinsvorsitzende empfiehlt allen Mietern, vor der Durchführung von Schönheitsreparaturen bzw. vor Zahlung von Renovierungskosten den Mietvertrag vom Mieterverein überprüfen zu lassen.

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